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der Vorschrift des Art. 13 Ziff. 2 des oft erwähnten Gesetzes dem k. Verwaltungsgerichts-
hofe entrückt werden wollte.
Wenn entgegen vorstehender Auffassung die Absicht des Gesetzes über die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofes angerufen wird, in welcher es nicht gelegen haben könne,
den Betheiligten den Schutz dieses Gerichtshofes dadurch zu entzichen, daß die Verwaltungs-
behörden statt ordnungsgemäße Entscheidungen zu treffen, ohne Vorhandensein der gesetzlichen
Voraussetzungen provisorische Beschlüsse erlassen, so ist diese Annahme zweifellos zutreffend.
Aber mit der gleichen Berechtigung kann man sagen, daß es der Absicht dieses Gesetzes
gewiß nicht minder ferne lag, den unbestrittenen Rechtssatz zu verlassen, daß nur diejeuige
Oberbehörde befugt ist und befugt sein kann, den Mißbrauch in Bezug auf Ausübung
einer behördlichen Befugniß abzustellen, welcher es nach den durch die Gesetze über die
Zuständigkeiten gesteckten Grenzen zukommt, über den richtigen Gebrauch fraglicher Befug-
niß zu befinden.
Nachdem nun aber nach der klaren Vorschrift des Art. 13 Ziff. 2 des Gesetzes über
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes Beschwerden wegen Verfügung provisorischer
Maßregeln der Judicatur dieses Gerichtshofes entzogen und mit dem Rechte-
schutze der Betheiligten auf diesem Gebiete nach dem Willen des Gesetzes die Ober-
behörden der aktiven Verwaltung betraut sind, so erscheint auch obiger Erwägungs-
grund nicht geeignet, den Beweis der Zuständigkeit des k. Verwaltungegerichtshofes in Bezug
auf ein materiell unbegründetes Provisorium zu unterstützen.
In dem hier vertretenen Sinne hat sich auch das vormalige Oberappellationogericht
des Königreiches ausgesprochen in seinem Erkenntnisse vom 21. Oktober 1844 (Bl. f. R.
A. Bd. XVI S. 330), in welchem es sich darum handelte, ob gegenüber der Vorschrift
in §. 54 Ziff. 4 der Prozeß= Novelle vom 17. November 1837, wonach beim Vorliegen
zweier in der Hauptsache gleichförmiger Erkenntnisse gegen provisorische Verfügungen die
Appellation an die III. Instanz ausgeschlossen war, die. Voraussetzungen einer provisorischen
Verfügung gegeben waren.
In Anwendung dieser Erörterungen auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich vor-
erst soviel, daß die Fragen ·
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sorische Umlagen-Erhebung überhaupt als rechtlich zulässig erscheine;