Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

Beil. III. 41 
An die Stelle des Präfekturrathes trat in dem bayerischen Theile der Rheinpfalz 
nach deren Lostrennung von Frankreich die „Kommission für administrative Justiz“. 
Durch Allerhöchste Verordnung vom 16. November 1817 (Amtsblatt des Rheinkreises 
von 1817 S. 567 r2c. 2c.) wurde aber diese Kommission aufgehoben und wurden die bisher 
vor dieselbe gehörig gewesenen Gegenstände theils den Gerichten, theils der Verwaltung, 
nämlich der Regierung des Kreises, Kammer des Innern, zugewiesen. 
Unter den, den Gerichten zugetheilten, Gegenständen sind in Art. III dieser Verord- 
nung unter lit. b, c, d auch die oben bezeichneten, in Art. 4 Abs. 2—4 des Gesetzes 
vom 28. Pluviose VIII vor den Präfekturrath verwiesenen Sachen in wörtlicher Ueber- 
setzung des Textes dieses Gesetzes aufgeführt. 
Es sind namentlich unter lit. d des Art. III der Verordnung, ganz übereinstimmend 
mit der Fassung des Abs. 3 des Art. 4 des Pluviose-Gesetzes, als fortan vor die Gerichte 
gehörig bezeichnet die 
„Reklamationssachen der Privatleute über Beschädigungen, welche aus dem 
persönlichen Faktum der Unternehmer und nicht aus einer Anordnung der Ver- 
waltung veranlaßt wurden," 
während in Art. 4 der Verordnung 4 
„alle übrigen Gegenstände, welche bisher zur Kompetenz der Kommission 
für administrative Justiz gehörten," 
der Kreisregierung, Kammer des Innern, zugewiesen sind. 
Durch die Verordnung von 1817 wurden sonach die Grundsätze des französischen 
Rechts bezüglich der Jurisdiktion über Streitigkeiten der Privaten wegen Beschädigungen 
aus öffentlichen Arbeiten jedenfalls insoweit abgeändert, als derartige Streitigkeiten in dem 
Falle, wenn der Schaden durch eine persönliche Handlung der Unternehmer der Arbeiten 
entstanden ist, künftig nicht mehr vor die Behörden für administrative IJustiz, sondern vor 
die ordentlichen Gerichte gehören sollten. 
Ob es in der Intention der Verordnung gelegen gewesen sei, daß für Streitigkeiten 
der bezeichneten Art dann, wenn die Beschädigung aus den Anordnungen der Verwaltungs- 
behörde selbst entstanden ist, der Rechtsweg auch fernerhin ausgeschlossen, und statt einer 
richterlichen Behörde — denn als solche erscheint der französische Präfekturrath und 
die in Rheinbayern an deren Stelle getretene Kommission für administrative Justiz — 
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