Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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a. Die für die verschiedenen Portionen einer und derselben Petroleumsorte unmittel- 
bar nach einander mit dem Prober beobachteten Entflammungstemperaturen dürfen von 
einander um nicht mehr als 0,8 Centigrad abweichen. 
b. Der Mittelwerth der für fünf bis sieben Portionen einer und derselben Petro- 
leumsorte ermittelten Entflammungstemperaturen darf von dem entsprechenden Mittelwerthe 
der Entflammungstemperaturen, welche gleichzeitige wiederholte Bestimmungen für dieselbe 
Petroleumsorte an dem Kontrolprober der Normal-Aichungs-Commission ergeben, im Zu- 
viel oder Zuwenig nicht stärker abweichen als O##" C., wobei ein Petroleum zu wählen ist, 
dessen Eutflammungspunkt in der Nähe des maßgebenden Entflammungspunktes liegt. 
c. Der Mittelwerth der Entflammungstemperaturen, welcher für zwei bis drei Por- 
tionen einer und derselben Petroleumsorte ermittelt sind, deren Eutflammungspunkt um 
2° bis 3° höher oder tiefer liegt, als der maßgebende Entflammungspunkt, darf ebenfalls 
von dem entsprechenden Mittelwerthe, welchen der Kontrolprober ergibt, im Zuviel oder im 
Zuwenig nicht stärker abweichen als als O#°% C. 
5. Metallbarometer, welche als zu einem Prober gehörig, zur Prüfung und Be- 
glaubigung vorgelegt sind, dürfen in gewöhnlichen Zimmertemperaturen keine Angaben zeigen, 
welche um mehr als 2 Millimeter im Zuviel oder im Zuwenig fehlerhaft sind. 
8. b. 
Die Kennzeichnung und Stempelung eines Petroleumprobers, welcher auf Grund von 
§. 4 zur amtlichen Beglaubigung zugelassen werden darf, geschieht in folgender Weise: 
1. Durch Aufbringung einer und derselben Marke auf alle einzelneu abnehmbaren 
Theile des Probers, einschließlich der zu demselben gehörigen Thermometer und des ihm 
etwa beigegebenen Metallbarometers. Diese Marke soll in der Regel einen oder mehrere 
dem Namen des Verfertigers entnommene Buchstaben und die Fabriknummer des Probers 
enthalten. Diese Markirungen, für deren Ausführung Seitens der kgl. Normal-Aichungs- 
Commission eine besondere Gebühr (siehe §. 7 2) erhoben wird, sollen später im Allgemeinen 
von Seiten der Verfertiger ausgeführt werden, nachdem dieselben die Weisungen der Normal- 
Aichungs-Commission hinsichtlich des ihren Probern zu ertheilenden charakteristischen Buch- 
stabenzeichens eingeholt haben.
	        
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