Volltext : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  161

legung  ziemlich  leicht  gemacht  hatte.  Sie  hatte  behauptet,  daß  §  5
„überhaupt  nicht  dazu  bestimmt  sei,  Gefahren  irgendwelcher  Art  von  dem
Publikum  abzuwenden,  daß  ihm  insbesondere  weder  sanitäts=  noch  feuerpolizeiliche
  Rücksichten  zu  Grunde  lägen,  daß  er  vielmehr  nur  deshalb  in
die  Baupolizeiordnung  aufgenommen  worden  sei,  um  in  der  Umgebung
Berlins  ein  Villenterrain  zu  schaffen,  auf  welchem  sich  die  wohlhabenden
Klassen  der  Bevölkerung,  unbehelligt  von  dem  Treiben  der  Großstadt,
mit  eleganten  Landhäusern  anbauen  könnten.“  Diese  Behauptungen
werden  vom  Oberverwaltungsgericht  in  überzeugender  Weise  widerlegt,
und  man  muß  sagen,  es  war  eine  gänzlich  abwegige  Idee,  zu  leugnen,
daß  die  Bestimmungen  des  §  5  nicht  wenigstens  auch  aus  gesundheitspolizeilichen
  Gründen  getroffen  seien.

Davon,  daß  die  Baupolizeiordnung  für  die  Vororte  in  ihrer  Totalität
  rechtsungültig  ist,  kann  keine  Rede  sein,  ob  es  der  ganze  §  5
ist,  hängt  davon  ab,  ob  man  das  oben  an  erster  Stelle  angeführte  Argument
  für  zutreffend  hält.  Ob  aber  einzelne  Bestimmungen  desselben
hinfällig  sind,  läßt  das  Oberverwaltungsgericht  ausdrücklich  dahingestellt:
  „Wenn  selbst  sich  einzelne  Vorschriften  darunter  finden  sollten,  welche
polizeirechtlich  unzulässig  wären,  so  würde,  insoweit  sie  nicht  das  Motiv
für  den  Erlaß  der  Baupolizeiordnung  in  deren  Gesammtheit  berühren,
die  Ungültigkeit  der  betreffenden  einzelnen  Bestimmungen  weder  den  Bestand
  der  gesammten  Baupolizeiordnung  oder  des  die  landhausmäßige
Bebauung  betreffenden  §  5  als  Ganzes,  noch  den  der  einzelnen  darin  enthaltenen,
  dem  Polizeirecht  nicht  widersprechenden  Bestimmungen  alteriren."“
Hierin  ist  dem  Oberverwaltungsgericht  natürlich  beizutreten.  Das  Oberverwaltungsgericht
  läßt  aber  auch  ziemlich  deutlich  durchblicken,  daß  es
die  weitgehende  Ausschließung  gewerblicher  Betriebe  aus  dem  Landhausbezirke
  nicht  für  zulässig  erachtet.  Es  sagtt),  die  Beschränkung
könne  dahin  führen  „daß  von  den  der  landhausmäßigen  Bebauung  vorbehaltenen
  Bezirken  Fabriken  und  ihnen  gleichstehende  große  gewerbliche
Etablissements  fernzuhalten  sind",  scheint  also  mindestens  anzunehmen,
daß  kleinere  Werkstätten  auch  an  den  Straßenfronten  nicht  verboten
werden  können.  Das  Oberverwaltungsgericht  äußert  sich  auch  über  die
Zulässigkeit  von  Ungleichheiten  in  den  Baubeschränkungen  innerhalb
  eines  Bezirks.  „Es  giebt  keine  positive  Rechtsnorm,  welche  dazu
nöthigte,  alle  baupolizeilichen  Gebote  oder  Verbote  nur  derartig  zu  erlassen,
  daß  durch  sie  alle  Bewohner  oder  Grundstücke  ein  und  desselben

1)  Entsch.  a.  a.  O.  S.  329,  vgl.  auch  Verwaltungsbl.  a.  a.  O.

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  11