8 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden. 161
legung ziemlich leicht gemacht hatte. Sie hatte behauptet, daß § 5
„überhaupt nicht dazu bestimmt sei, Gefahren irgendwelcher Art von dem
Publikum abzuwenden, daß ihm insbesondere weder sanitäts= noch feuerpolizeiliche
Rücksichten zu Grunde lägen, daß er vielmehr nur deshalb in
die Baupolizeiordnung aufgenommen worden sei, um in der Umgebung
Berlins ein Villenterrain zu schaffen, auf welchem sich die wohlhabenden
Klassen der Bevölkerung, unbehelligt von dem Treiben der Großstadt,
mit eleganten Landhäusern anbauen könnten.“ Diese Behauptungen
werden vom Oberverwaltungsgericht in überzeugender Weise widerlegt,
und man muß sagen, es war eine gänzlich abwegige Idee, zu leugnen,
daß die Bestimmungen des § 5 nicht wenigstens auch aus gesundheitspolizeilichen
Gründen getroffen seien.
Davon, daß die Baupolizeiordnung für die Vororte in ihrer Totalität
rechtsungültig ist, kann keine Rede sein, ob es der ganze § 5
ist, hängt davon ab, ob man das oben an erster Stelle angeführte Argument
für zutreffend hält. Ob aber einzelne Bestimmungen desselben
hinfällig sind, läßt das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich dahingestellt:
„Wenn selbst sich einzelne Vorschriften darunter finden sollten, welche
polizeirechtlich unzulässig wären, so würde, insoweit sie nicht das Motiv
für den Erlaß der Baupolizeiordnung in deren Gesammtheit berühren,
die Ungültigkeit der betreffenden einzelnen Bestimmungen weder den Bestand
der gesammten Baupolizeiordnung oder des die landhausmäßige
Bebauung betreffenden § 5 als Ganzes, noch den der einzelnen darin enthaltenen,
dem Polizeirecht nicht widersprechenden Bestimmungen alteriren."“
Hierin ist dem Oberverwaltungsgericht natürlich beizutreten. Das Oberverwaltungsgericht
läßt aber auch ziemlich deutlich durchblicken, daß es
die weitgehende Ausschließung gewerblicher Betriebe aus dem Landhausbezirke
nicht für zulässig erachtet. Es sagtt), die Beschränkung
könne dahin führen „daß von den der landhausmäßigen Bebauung vorbehaltenen
Bezirken Fabriken und ihnen gleichstehende große gewerbliche
Etablissements fernzuhalten sind", scheint also mindestens anzunehmen,
daß kleinere Werkstätten auch an den Straßenfronten nicht verboten
werden können. Das Oberverwaltungsgericht äußert sich auch über die
Zulässigkeit von Ungleichheiten in den Baubeschränkungen innerhalb
eines Bezirks. „Es giebt keine positive Rechtsnorm, welche dazu
nöthigte, alle baupolizeilichen Gebote oder Verbote nur derartig zu erlassen,
daß durch sie alle Bewohner oder Grundstücke ein und desselben
1) Entsch. a. a. O. S. 329, vgl. auch Verwaltungsbl. a. a. O.
Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen. 11