Dieser Anforderung entspricht u. A. die in den Figuren 1—4 der Ab-
bildung dargestellte Sicherungseinrichtung.
Auch die am Schlusse von Nr. 4 des 8. 1 aufgestellten Anforderungen
werden durch das vorliegende Konstruktionssystem so weit erfüllt, daß es einer
besonderen Prüfung der einzelnen Waagen in dieser Hinsicht nicht bedarf.
e) Die Vorschrift, daß die Regulir-Einrichtung als solche leicht kenntlich
sein soll, ist als genügend erfüllt zu betrachten, wenn diese Einrichtung eine
der auch sonst bekannten, zu demselben Zwecke bei anderen Waagen dienenden
Formen, z. B., wie auf der bildlichen Darstellung, die Form eines Lauf—
gewichts, vielleicht mit einer kurzen Skale, hat. Doch ist immer erforderlich,
daß die Wirksamkeit der Regulir-Einrichtung auf dem in der Beschreibung
erörterten Principe beruht.
Die Regulir-Einrichtung soll nicht abnehmbar, und ihr Spielraum soll
unter allen Umständen ein fest begrenzter sein. Mehr als eine Regulir—
Einrichtung ist nicht zulässig. —
) Das den Apparat umgebende Umschlußgehäuse soll eine Einrichtung be-
sitzen, welche die Oeffnung oder Abnahme desselben und die Besichtigung des
Zustandes des ganzen Apparates ohne irgend erheblichen Zeit= und Mühe-
aufwand gestattet.
g) Unter den in S. 1 Nr. 5 erwähnten Mechanismen, deren Drehungs-
bewegungen ebenso wie diejenigen der eigentlichen Waage mittelst gehärteter
Schneiden und Pfannen erfolgen sollen, sind nur diejenigen zu verstehen,
welche mit der Waage bis zum Augenpblicke ihrer vollständigen Füllung und
bis zum Beginn ihres Niedersinkens in Berührung sind, weil nur diese bei
etwaigen Hemmungen oder Erschwerungen ihres Spiels durch eine Verände-
rung des Druckes, mit welchem sie auf dem Waagebalken aufliegen, das Er-
gebniß der Wägungen in unzulässiger Weise verändern können.
Bei derjenigen Konstruktion, welche in ihren Einzelheiten bildlich darge-
stellt und beschrieben ist, gilt dies nur von der das Regulirgewicht tragenden
äußeren Einlaufklappe.