Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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17) Die Aufsichtsbehörde hat in jedem Jahre mindestens eine außerordentliche Revision 
aller Kasseneinrichtungen und der Kasse vorzunehmen, für die Abstellung der vorgefundenen 
Mängel Sorge zu tragen, nach Befinden die Bestrafung der Schuldigen herbeizuführen, 
nach Maßgabe des §. 42 den Zinsfuß für die bis zur Erstattung veruntreuter Kassen- 
gelder eintretende Verzinsung zu bestimmen und die Zinsbeträge von den Schuldnern nach 
§. 45 beizutreiben. Bei den Revisionen ist darauf zu achten, daß verfügbare Bestände 
auf die im Gesetz und Statut zugelassene Art zinsbar angelegt werden. 
Anlagepapiere der im §. 40 Abs. 2 bezeichneten Art sind in der Regel auf den 
Namen der Kasse von der Aufsichtsbehörde zu vinkuliren und von dieser, vorbehaltlich 
anderweiter Anordnungen, als Depositum in Verwahrung zu nehmen. 
Ergibt sich bei den Revisionen oder sonst, daß das Kassenstatut gemäß §. 33 zu 
ändern oder die Schließung der Kasse gemäß §. 47 in Erwägung zu ziehen ist, so hat 
die Aufsichtsbehörde hierüber sofort der Kreisregierung Bericht zu erstatten. 
18) Die Aufsichtsbehörde hat für die Beachtung der Fristen zur Einreichung der im 
§. 41 bezeichneten Uebersichten und des Rechnungsabschluffes Sorge zu tragen und diese 
Schriftstücke mit den etwa erforderlichen Erläuterungen der Kreisregierung vorzulegen. 
Bestimmungen über Art und Form der Rechnungsführung (§. 41 Abs. 2) bleiben 
vorbehalten. Im einzelnen Falle haben die Kreisregierungen von der Befugniß zur Er- 
lassung derartiger Vorschriften Gebrauch zu machen, wenn die Rechnungsführung einer Kasse 
nach den Ergebnissen der Revision der nothwendigen Ordnung und Uebersichtlichkeit entbehrt. 
) Verbände von Orts-Krankenkassen. 
(§. 46 des Reichsgesetzes.) 
19) Orts-Krankenkassen, welche sich nach Maßgabe des §. 46 zu einem Verbande 
vereinigen wollen, haben die bezüglichen übereinstimmenden Beschlüsse ihrer General- 
versammlungen und den Entwurf eines Verbandsstatuts durch Vermittlung der Ausfsichts- 
behörde der Kreisregierung zur Genehmigung des letzteren vorzulegen. Das Statut ist 
von Vertretern der betheiligten Kassen aufzustellen und muß Bestimmungen über die 
Zusammensetzung und die Befugnisse des Verbandsvorstandes, welcher von den Vorständen 
der betheiligten Kassen zu wählen ist, über die Zwecke und über die Vertheilung der 
Kosten des Verbandes enthalten. Sollen die letzteren nach der Zahl der Kassenmitglieder
	        
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