260
17) Die Aufsichtsbehörde hat in jedem Jahre mindestens eine außerordentliche Revision
aller Kasseneinrichtungen und der Kasse vorzunehmen, für die Abstellung der vorgefundenen
Mängel Sorge zu tragen, nach Befinden die Bestrafung der Schuldigen herbeizuführen,
nach Maßgabe des §. 42 den Zinsfuß für die bis zur Erstattung veruntreuter Kassen-
gelder eintretende Verzinsung zu bestimmen und die Zinsbeträge von den Schuldnern nach
§. 45 beizutreiben. Bei den Revisionen ist darauf zu achten, daß verfügbare Bestände
auf die im Gesetz und Statut zugelassene Art zinsbar angelegt werden.
Anlagepapiere der im §. 40 Abs. 2 bezeichneten Art sind in der Regel auf den
Namen der Kasse von der Aufsichtsbehörde zu vinkuliren und von dieser, vorbehaltlich
anderweiter Anordnungen, als Depositum in Verwahrung zu nehmen.
Ergibt sich bei den Revisionen oder sonst, daß das Kassenstatut gemäß §. 33 zu
ändern oder die Schließung der Kasse gemäß §. 47 in Erwägung zu ziehen ist, so hat
die Aufsichtsbehörde hierüber sofort der Kreisregierung Bericht zu erstatten.
18) Die Aufsichtsbehörde hat für die Beachtung der Fristen zur Einreichung der im
§. 41 bezeichneten Uebersichten und des Rechnungsabschluffes Sorge zu tragen und diese
Schriftstücke mit den etwa erforderlichen Erläuterungen der Kreisregierung vorzulegen.
Bestimmungen über Art und Form der Rechnungsführung (§. 41 Abs. 2) bleiben
vorbehalten. Im einzelnen Falle haben die Kreisregierungen von der Befugniß zur Er-
lassung derartiger Vorschriften Gebrauch zu machen, wenn die Rechnungsführung einer Kasse
nach den Ergebnissen der Revision der nothwendigen Ordnung und Uebersichtlichkeit entbehrt.
) Verbände von Orts-Krankenkassen.
(§. 46 des Reichsgesetzes.)
19) Orts-Krankenkassen, welche sich nach Maßgabe des §. 46 zu einem Verbande
vereinigen wollen, haben die bezüglichen übereinstimmenden Beschlüsse ihrer General-
versammlungen und den Entwurf eines Verbandsstatuts durch Vermittlung der Ausfsichts-
behörde der Kreisregierung zur Genehmigung des letzteren vorzulegen. Das Statut ist
von Vertretern der betheiligten Kassen aufzustellen und muß Bestimmungen über die
Zusammensetzung und die Befugnisse des Verbandsvorstandes, welcher von den Vorständen
der betheiligten Kassen zu wählen ist, über die Zwecke und über die Vertheilung der
Kosten des Verbandes enthalten. Sollen die letzteren nach der Zahl der Kassenmitglieder