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Hienach haben die Gemeinde- und Aufsichtsbehörden für gehörige und wiederholte
Bekanntmachung der einschlägigen Bestimmungen in den 88 49, 50, 51 letzter Satz und
§ 81 Sorge zu tragen. Diese Bekanntmachung hat sich auch auf den Kreis der an-
zumeldenden Personen, sowie auf die zum Vollzuge der Meldepflicht gemeinde= oder aufsichts-
behördlich erlassenen Vorschriften zu erstrecken. Die An= und Abmeldung muß den Vor-
und Zunamen der an= oder abgemeldeten Person, deren Heimath (beziehungsweise Zu-
ständigkeit), Alter (Jahr, Monat und Tag der Geburt), ferner den Tag des Eintritts in
die Beschäftigung oder des Austritts aus derselben, die Art der Beschäftigung und den
Vor= und Zunamen des Arbeitgebers enthalten. Es empfiehlt sich, schriftliche Meldung
einzuführen und an die Meldepflichtigen Formulare hiefür abzugeben.
Diese Bekanntmachungen sind erstmals spätestens am
1. November 1884
in jeder Gemeinde zu erlassen; der Vollzug derselben ist derart zu betreiben, daß die
Gemeinde-Krankenversicherung bis zum 1. Dezember 1884 sich im Besitze eines vollständigen
Verzeichnisses (Ziff. 24) derjenigen Personen befindet, welche ihr an diesem Tage als
versicherungspflichtig angehören.
21) In allen Gemeinden ist über sämmtliche daselbst beschäftigten Personen, für welche
die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, durch die Gemeindebehörde ein Register
nach dem in der Anlage IV abgedruckten Schema zu führen.
Das Register ist auf Grund der von den Arbeitgebern zu erstattenden Anmeldungen
und sonstiger sachdienlicher Behelfe (Civilkonscriptionsregister, polizeiliche Meldungen u. s. w.)
im Laufe des Monates November 1884 (Ziff. 20) anzulegen und stets auf dem Laufenden
zu halten.
In das Register sind auch diejenigen Personen aufzunehmen, welche auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes (vergl. Ziff. 8 gegenwärtiger Bekanntmachung) oder wegen
Zugehörigkeit zu einer Innungs-Krankenkasse (§ 73 des Reichsgesetzes) oder einer den An-
forderungen des Reichsgesetzes entsprechenden Hülfskasse (§ 75 a. a. O., Ziff. 30 gegen-
wärtiger Bekanntmachung) von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung beizu-
treten, befreit sind. Dagegen sind nicht in das Register aufzunehmen diejenigen Personen,