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Seit dem Jahre 1877 sind zu wiederholten Malen, insbesondere von den Nachbarn
des K. Barthelmes, Beschwerden darüber erhoben worden, daß durch den Rauch dieser
beiden Oefen, namentlich seit die Steinkohlenfeuerung daselbst eingeführt sei, die Umgebung
in sehr hohem Maße belästigt werde. Ein 1877 hiewegen eingeleitetes polizeiliches Ver-
fahren des Stadtmagistrats Erlangen ist nicht zum Abschlusse gelangt; aus Anlaß neuer-
licher Beschwerden hat aber der Stadtmagistrat nach Einnahme eines Augenscheins und
Erholung mehrerer bau= und sanitätstechnischer Gutachten am 25. Oktober 1883
Folgendes beschlossen:
1. Ziegeleibesitzer K. Chr. Barthelmes habe im Hinblicke auf § 82 der orts-
polizeilichen Vorschriften vom 6. Juni 1882 über den Straßenverkehr und die
öffentliche Reinlichkeit bei Meidung von Straf= und Zwangseinschreitung gemäß
der erholten technischen Gutachten, welche ihm bekannt zu geben seien, die beiden
Oefen in seiner Ziegelei Haus-Nr. 35|/37 zu Essenbach einzuwölben und je
mit einem 20—25 m hohen Abzugskamine zu versehen, soferne er nicht vor-
ziehen sollte, seine derzeitigen Oefen durch Brennöfen verbesserter Konstruktion
im Sinne obiger Gutachten zu ersetzen.
2. 2c. Barthelmes habe bei diesen Ziegelöfen wirksame Rauchverzehrer anzu-
wenden und für diese Abänderungen innerhalb 4 Wochen vorschriftsmäßige
Pläne in Vorlage zu bringen.
Der in diesem Beschlusse aufgeführte § 82 der vom Stadtmagistrate Erlangen auf
Grund des Strafgesetzbuches § 366 Ziff. 10, dann des Polizei-Strafgesetzbuches Art. 2
Ziff. 6, Art. 44, 83. Ziff. 3, 90, 94, 95 und 116 erlassenen, durch die k. Regierung
von Mittelfranken für vollziehbar erklärten ortspolizeilichen Vorschriften über den Straßen-
verkehr und die öffentliche Reinlichkeit betrifft die gewerblichen Anlagen und lautet in
Abs. I, wie folgt:
„Die Besitzer gewerblicher Anlagen, welche bei ihrem Geschäftsbetriebe durch
„starken Rauch, Ruß .. .. die Luft . . . in einer die Gesundheit gefährdenden
„oder in sehr erheblichem Maße belästigenden Weise verunreinigen, sind gehalten,
„auf Anfordern der Polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche zur
„Beseitigung oder Verminderung dieser Verunreinigung dienlich sind, und
„sind strafbar, falls sie den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizei—