Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

MÆT. 103 
(Uebersetzung.) 
Literar-Konvention zwischen Italien und Deutschland vom 20. Juni 1884, 
in Kraft seit dem 23. November dess. Jahres. 
An das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel. 
1) zu 2)0 beantragt, unter Bezugnahme auf Art. 14 des ver- 
einigten Textes der italienischen Gesetze über die Rechte der Urheber von Geisteswerken, 
sowie auf Art. 3). des zugehörigen Reglements, und kraft der den gedachten 
Urhebern durch S. 3 des Schlußprotokolls zu der deutsch-italienischen Literar-Konvention 
vom 20. Juni 1884 eingeräumten Befugniß, daß die Darstellung oder Ausführung des 
4) 
einem Jeden verboten werde, welcher der Präfektur den schriftlichen Nachweis der erlangten 
Einwilligung nicht einreicht. 
Zu diesem Behuf erlegt er 5) 
  
........... Lire als Beitrag der vorgeschriebenen Gebühr. 
  
1) Vor= und Zuname und Stand der Person, in deren Interesse der Antrag gestellt wird. 
2) Wohnort der vorbezeichneten Person. 
3) Zu citiren Art. 2, wenn es sich um ein Werk aus der Zeit nach dem Inkrafttreten der Uebereinkunft, 
Art. 14, wenn es sich um frühere Werke handelt. 
4) Summarische, aber genaue Bezeichnung des Titels des oder der Werke, nebst Angabe, ob dasselbe 
publizirt oder Manuskript ist, und im ersteren Falle auch nebst Angabe der Zeit und des Ortes der Publikation, 
ferner der Zeit, zu welcher im Ursprungslande die reichsgesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten er füllt worden 
sind, falls es der Erfüllung solcher Formalitäten bedarf, und der Dauer des Urheberrechts. Wenn es sich um 
eine größere Anzahl von Werken handelt, kann dem Antrage ein Verzeichniß mit jenen Angaben beigegeben werden. 
5) 10 Lire für jedes Werk. Für die Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Konvention kann 
eine einzige Erklärung eingereicht werden bezüglich aller Werke, welche ein und demselben Urheber oder Heraus- 
geber gehören, unter Entrichtung einer Gebühr von 30 Lire, gleichviel, welches die Zahl der in der Erklärung 
bezeichneten Werke sein mag. 
6) Ort und Datum des Antrags. 
7) Unterschrift und Adresse des Antragstellers. 
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