Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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sumpfigen Gelände sind unten angebrannte und mit einem Querholz versehene Pfähle von 
Eichenholz anzuwenden. 
5) Die Vermarkung der Polygonpunkte hat jedenfalls vor Beginn der Messungen 
im Polygonnetze zu geschehen. Gleichzeitig sind alle Marken, bei welchen dieß in Anbind- 
ung an unzweifelhaft feste Punkte in sicherer und einfach geometrischer Weise geschehen 
kann, sorgfältig einzumessen. 
Nummerirung und Eintrag der Polygonpunkte in die Katasterblätter. 
– 19. 
1) Die Nummerirung der Polygonpunkte erfolgt wie bei der Triangulirung gemeinde- 
weise und zwar im Anschluß an die letzte Ziffer der Dreieckspunkte. 
2) Sämmtliche Punkte sind mit blauer Farbe in das in § 3 Ziff. 5 erwähnte 
Exemplar der bisherigen Katasterpläne einzutragen und zwar versteinte Punkte mit dem 
Zeichen: &, mittelst Drainröhren vermarkte mit dem Zeichen: S, mit Pflöcken ver- 
sicherte mit einem Doppelkreise: Die Punkte sind in der Weise, wie sie sich zu 
Zügen zusammensetzen, mit rothen Linien zu verbinden. 
Winkelbeobachtung. Führung des Wirnkelheftes. 
8 20. 
1) Die Messung der Polygonwinkel hat durch einfache Richtungs-Beobachtungen und 
zwar in beiden Lagen des Fernrohrs zu geschehen. Eine solche Doppelbeobachtung ist bei 
Anwendung eines Theodoliten mit direkter Nonienangabe auf halbe Minuten als genügend 
zu betrachten. Der centrischen Aufstellung des Instrumentes, wie der vertikalen Stellung 
der Signale ist die größte Sorgfalt zuzuwenden. 
2) Die Ablesungen sind in Zehntel-Minuten und nur die Mittelwerthe der redu- 
zirten Winkel in Sekunden zu geben. 
8 21. 
1) Für die Aufschreibung der Winkelmessungen dient das Formular Anlage 7, welches 
als Beispiel die Winkelaufschreibung für einen Kreuzungs-Polygonpunkt mit 4 Richtungen 
enthält.
	        
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