Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 11. 
In Bezug auf die von der Regierungs-Forstabtheilung ohne Mitwirkung des Direktors 
der Finanzkammer, unter unmittelbarer Leitung des Regierungs-Präsidenten zu behandelnden 
Gegenstände haben die in 8. 131 Absatz 2 der Formations-Verordnung vom 17. De— 
zember 1825 (Regierungs-Blatt 1825, Seite 1049 ff.) bezeichneten Befugnisse und Ver- 
pflichtungen des Direktors der Finanzkammer auf den Oberforstrath überzugehen. Hin- 
sichtlich der Befugnisse und Berpflichtungen des Direktors der Finanzkammer als Etats- 
Kurator verbleibt es bei der Bestimmung des §. 131 Absatz 1 der genannten Forma- 
tions-Verordnung. 
§. 12. 
Die forsttechnische und forstwirthschaftliche Buchführung, ferner die Registratur= und 
Kanzleigeschäfte der Regierungs-Forstabtheilung werden durch die Forstbuchhaltung besorgt. 
S. 13. 
In Gegenständen der Forst= und Jagd-Polizei, ferner der Oberaufsicht über die Be- 
wirthschaftung der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschaftswaldungen ist die Regierungs- 
Forstabtheilung technisches Organ der Kammer des Innern und hat als solches die von 
ihr zu erstattenden Gutachten und Aeußerungen unmittelbar an die Kammer des Innern 
abzugeben. 
Zu den bezüglichen Collegial-Sitzungen der Kammer des Innern ist der Abtheilungs- 
Vorstand und, soferne der Regierungs-Präsident dieß für erforderlich erachtet, der betreffende 
Sach= oder Bezirksreferent der Regierungs-Forstabtheilung mit Stimmberechtigung bei- 
zuziehen. 
Die Geschäftsaufgabe der Regierungs-Forstabtheilung der Pfalz in Bezug auf die 
Mitwirkung bei der Direktion und oberen Verwaltung des Gemeinde= und Stiftungs- 
Forstwesens der Pfalz bemißt sich nach der von Unseren Staatsministerien des Innern 
und der Finanzen hierüber zu erlassenden besonderen Instruktion. 
8. 14. 
Die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Regierungs-Forstabtheilung 
erfolgt durch den Regierungs-Präsidenten im Benehmen mit dem Direktor der Finanz-
	        
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