Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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bei den Angaben von 0,9 Liter bis einschließlich O,5 Liter 2,5 Kubikcentimeter 
7) 77 7). 77 0,4 7). 7 J"7" 0,1 77 1 0 
77 « « » 0,09 7 77 77 0,05 » 0, 5 77 
1 77 77 » 0,04 J77. 77 77 0,01 4 0,2 77. 
falls dagegen eine von 0,1 Liter abwärts zulässige fortlaufende Eintheilung in 0,001 Liter 
vorhanden ist, dürfen sie bei allen Angaben von 0,1 Liter abwärts höchstens 0,1 Kubik- 
centimeter betragen. 
Außerdem dürfen bei allen fortlaufenden Eintheilungen die Fehler zweier benachbarter 
Marken sich von einander nicht um mehr als die Halfte der für die kleinere der beiden 
Angaben noch zulässigen Fehlergrenze unterscheiden. 
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen von Stempeln auf der Glasfläche möglichst 
dicht an den Ablesungsmarken. Hierbei erhalten die mit Raumgehaltsbezeichnung nach 
Liter versehenen Ablesungsmarken je einen Stempel. 
Die Prüfung der zu einer fortlaufenden dezimalen Eintheilung gehörigen Strichmarken 
wird nur durch Anbringung je eines Stempels nahe der Mitte einer zwischen zwei ge- 
stempelten Maaßgrößen befindlichen Eintheilung beglaubigt. Die Unveränderlichkeit des 
Bodens (beziehungsweise des Nullpunktes) und der Abflußeinrichtung, auch der Zuflußein- 
richtung, wenn dieselbe einen Theil des Meßraumes einnimmt, sowie die Anbringung des 
Pendelzeigers und seiner Einstellungsmarke sind durch Stempelung zu sichern. 
Aushilfsweise kann bis auf Weiteres die Stempelung noch auf einer Plombe erfolgen. 
OC. Mehstaschen. 
8 16. 
Zulässige Meßflaschen. 
Zugelassen sind Meßflaschen von 1 Liter und von 0,5 Liter Raumgehalt. 
§. 17. 
Material, Gestalt, Bezcichnung, sonstige Beschaffenheit und innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die Meßflaschen sollen aus Glas, welches in der Höhe der richtigen Füllung hin- 
reichend durchsichtig sein muß (siehe auch §. 10 Nr. 12), in der ihrem Namen ent-
	        
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