Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 22. 
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit. 
1. Die Maaße müssen aus gut ausgetrocknetem Holze als Daubenmaaße dauerhaft 
hergestellt und mit metallenen Reifen versehen sein. 
2. Die Tragbütten von annähernd ovalem QOuerschnitt sollen in konischer, nach 
unten verjüngter Gestalt, die Kübel in chlindrischer oder in konischer, gleichfalls nach 
unten verjüngter Gestalt, die Stützen in chlindrischer oder in konischer, nach oben ver- 
jüngter Gestalt oder auch in Tonnenform hergestellt sein. 
3. Für die Tragbütten werden bestimmte Dimensionen nicht vorgeschrieben. 
Die Höhe der Kübel und Stützen soll nahezu das Doppelte ihres mittleren Durch- 
messers betragen. Der Unterschied des größten und kleinsten Durchmessers wird bei ko- 
nischen Kübeln von 100, 50 oder 20 Liter Fassungsraum, dann bei konischen oder tonnen- 
förmigen Stützen von 20 Liter auf nahe 50 Millimeter, bei Stützen von 10 Liter Fassungs-= 
raum auf nahe 40 Millimeter im Lichten festgesetzt. 
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende, in Millimeter 
ausgedrückte Dimensionen: 
Höhe Durchmesser 
Cylindrische Kübel von 100 Liter 798,6 399,3 
„ „ „ 50 „ 633,9 316,9 
„Kübel oder Stützenvon 20 „ 467.0 233,5 
„ Stützen „ 10 „ 370, 8 185,3 
Durchmesser 
Höhe oben unten 
Konische Kübel von 100 „ 798,3 424,1 374,1 
„ „ „ 50 „ 633,4 341,7 291,7 
„ „ „ 20 „ 466.4 258,2 208, 2 
„ Stützen ,„ 20 „ 466.4 208,2 258,2 
R„ „ „ 10 „ 370,2 165,1 205,1 
Bei allen Durchmessern sind Abweichungen bis zu 10 Prozent im Mehr oder Minder 
der angegebenen Werthe gestattet. 
Bei den Stützen mit gewölbter Seitenfläche (Tonnen), für welche wegen der Ver- 
schiedenheit der Wölbung sich die Abmessungen nicht allgemein angeben lassen, ist besonders 
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