Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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zu beseitigen. Ferner sollen weder durch zufällige Verrückungen der zu diesen 
Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch die bei der Aufschüttung des Materials 
vorkommenden Unregelmäßigkeiten, Stauungen und Druckschwankungen solche Fehler 
der Wägungsergebnisse entstehen können, welche einen erheblichen Bruchtheil der 
zulässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit darstellen. 
6. Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch alle Kippungs= 
und Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei denen Störungen der 
Beweglichkeit die Richtigkeit des Wägungsergebnisses in Frage stellen könnten, 
mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen erfolgen. Mechanismen, welche 
eine Schmierung mit Oel oder Fett erfordern, dürfen nur dann an der Waage 
angebracht oder mit ihr verbunden sein, wenn sie lediglich zur Zuführung des 
zu verwägenden Materials dienen. 
7. Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner Zählungs- 
ergebnisse auf Grund genauer Besichtigung und Prüfung seiner Einrichtungen 
hinreichend verbürgt werden kann. Es sind nur sogenannte springende Zählwerke 
zulässig, bei denen die Zahlen der Ziffernscheiben sprungweise nacheinander hinter 
einer Reihe entsprechender Oeffnungen sichtbar werden, so daß das Gewicht des 
über die Waage gegangenen Materials beziehungsweise — bei den Waagen mit 
Füllungsregistrirung — die Anzahl der von der Waage ausgeschütteten Füllungen 
sofort ziffermäßig ersichtlich ist. 
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist es bei 
diesen Wägungseinrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrichtungen mit einem 
Gangwerke, welches der aichamtlichen Prüfung nicht unterliegt, derartig in Ver- 
bindung zu bringen, daß durch Zusammenwirken beider die Waage nach einer 
gewünschten vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen selbstthätig " außer 
Betrieb gesetzt wird. 
8. Die zur Abwägung von pulver= und sandförmigen Materialien bestimmten selbst- 
thätigen Registrirwaagen sollen nur zulässig sein, wenn die Zuführung des zu 
verwägenden Materials mittelst einer besonderen mechanischen Zuführungsein- 
richtung, z. B. einer Transportschnecke erfolgt, welche das Material in einen
	        
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