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zu beseitigen. Ferner sollen weder durch zufällige Verrückungen der zu diesen
Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch die bei der Aufschüttung des Materials
vorkommenden Unregelmäßigkeiten, Stauungen und Druckschwankungen solche Fehler
der Wägungsergebnisse entstehen können, welche einen erheblichen Bruchtheil der
zulässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit darstellen.
6. Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch alle Kippungs=
und Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei denen Störungen der
Beweglichkeit die Richtigkeit des Wägungsergebnisses in Frage stellen könnten,
mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen erfolgen. Mechanismen, welche
eine Schmierung mit Oel oder Fett erfordern, dürfen nur dann an der Waage
angebracht oder mit ihr verbunden sein, wenn sie lediglich zur Zuführung des
zu verwägenden Materials dienen.
7. Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner Zählungs-
ergebnisse auf Grund genauer Besichtigung und Prüfung seiner Einrichtungen
hinreichend verbürgt werden kann. Es sind nur sogenannte springende Zählwerke
zulässig, bei denen die Zahlen der Ziffernscheiben sprungweise nacheinander hinter
einer Reihe entsprechender Oeffnungen sichtbar werden, so daß das Gewicht des
über die Waage gegangenen Materials beziehungsweise — bei den Waagen mit
Füllungsregistrirung — die Anzahl der von der Waage ausgeschütteten Füllungen
sofort ziffermäßig ersichtlich ist.
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist es bei
diesen Wägungseinrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrichtungen mit einem
Gangwerke, welches der aichamtlichen Prüfung nicht unterliegt, derartig in Ver-
bindung zu bringen, daß durch Zusammenwirken beider die Waage nach einer
gewünschten vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen selbstthätig " außer
Betrieb gesetzt wird.
8. Die zur Abwägung von pulver= und sandförmigen Materialien bestimmten selbst-
thätigen Registrirwaagen sollen nur zulässig sein, wenn die Zuführung des zu
verwägenden Materials mittelst einer besonderen mechanischen Zuführungsein-
richtung, z. B. einer Transportschnecke erfolgt, welche das Material in einen