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orten nach vorgängiger Feststellung des unverdächtigen Gesundheits-Zustandes der betreffenden
Schweine durch den hiefür bestellten Controlthierarzt gestattet.
Bon der Beibringung von Viehpässen für die zur Einfuhr bestimmten Schweine wird
jedoch Umgang genommen.
2. Die Untersuchung der Schweine sowie die schriftliche Bestatigung der Zuläßigkeit
der Einfuhr durch den Controlthierarzt hat nach Maßgabe der in der Dienstes-Instruktion
für die Controlthierärzte vom 12. April 1880 — A.-Bl. d. St.-M. d. Innern S. 169 u. f. —
enthaltenen Vorschriften zu erfolgen.
3. Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen.
Bezüglich der Festsetzung und Erhebung der Besichtigungsgebühren haben die Bestimmungen
der Ministerialbekanntmachung vom 20. Dezember 1879 „Maßregeln gegen Viehseuchen
betreffend“ — Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 1536 u. f. — und des hiezu erlassenen Ausschreibens
des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 Nr. 18666 — Amtobl.
d. St.-M. des Innern S. 129 u. f. — in Anwendung zu kommen.
4. Die Distriktspolizeibehörden haben zur pünktlichen Durchführung dieser Maßregeln
entsprechend mitzuwirken und die Polizeiorgane an der Grenze zur strengsten Ueberwachung
anzuweisen.
5. Wer den Vorschriften in Ziffer 1 zuwider Schweine aus Oesterreich = Ungarn in
Bayern einführt, wird im Hinblicke auf §. 66 Ziffer 1 des erwähnten Reichs-Gesetzes
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft, soferne nicht nach anderweitigen gesetz-
lichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft.
München, den 27. August 1885.
v. Dillis. Staatsrath.
Der General-Sekretär.
An dessen Statt:
Regierungsrath Thelemann.
Hofdienst-Nachrichten. Bezirksamtmann Ludwig von Kobell und
den Gutsbesitzer Rudolf Freiherrn von Ber-
Seine Majestät der König haben chem-Königsfeld auf ihr allerunterthä-
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm nigstes Ansuchen zu Allerhöchstihren Kämmerern
17. Juni l. Is. den k. Kammerjunker und zu ernennen.