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Bekanntmachung vom 6. März 1882 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 83 ff.) aufgeführten Bahnen
untergeordneter Bedeutung eingereiht.
München, den 5. September 1885.
In Vertretung:
v. Ppfistermeister, Staatsrath.
Der General-Sekretär.
Statt dessen der k. Ministerialrath
Bever.
—. ––
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Rheinschiffahrts-Polizei-
und Floß-Ordnung.
Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern,
dann der Justiz und des Innern.
Mit Bezug auf die unter dem 12. Juli 1869 (Regierungsblatt für das Königreich
Bayern S. 1287) und unter dem 31. Dezember 1877 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1878
S. 1) erlassenen Bekanntmachungen werden die nachstehenden, zwischen den Rheinuferstaaten
vereinbarten Abänderungen und Ergänzungen der Schiffahrts-Polizei= und Floß-Ordnung
für den Rhein in Folge Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neuen Bestimmungen der deßfalls ge-
troffenen Verständigung gemäß auf der Deutschen Stromstrecke mit dem 15. September
l. Is., auf der Niederländischen Stromstrecke aber mit dem 1. November l. Is. in Wirk-
samkeit treten.
I. An Stelle des zweiten Satzes des Absatzes Nr. 2 in Art. 1 der Rheinschiffahrts-
Polizei= und Floß-Ordnung tritt folgende Bestimmung:
Der Nachen soll wenigstens eine Stunde vor dem Floße vorausfahren und,
wenn letzteres durch ein Dampfschiff geschleppt wird, eine aus sechzehn roth und