Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

.M 33. 
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weiß, sonst eine aus sechzehn roth und schwarz abwechselnden Feldern bestehende 
Flagge aufstecken. 
II. Zwischen dem zweiten und dem dritten Absatz in Art. XXII der Rheinschiffahrts- 
Polizei= und Floß-Ordnung wird folgender Absatz eingeschoben: 
Auf den Stromstrecken oberhalb Bingen und unterhalb Coblenz ge- 
nügen für durch Dampsschiffe geschleppte Flöße /8 der vorstehend festgesetzten 
Bemannung, vorausgesetzt, daß das Floß vorn mit einer wirksamen Steuerein- 
richtung versehen ist und daß die Maschine des schleppenden Dampfschiffes bei 
Flößen unter 5000 Centnern Gewicht mindestens 25 effektive Pferdestärken, bei 
solchen von 5000 bis 8000 Centnern mindestens 35 und bei noch schwereren 
Flößen mindestens 45 effektive Pferdestärken besitzt. 
München, den 15. September 1885. 
  
v. Lomhard, v. Pfistermeister, v. Dillis, 
Staatsrath. Staatsrath. Staatsrath. 
Der Generalsekretär. 
Statt dessen der k. Ministerialrath 
Bever. 
Hosdienst-Nachrichten. den Hauptmann und Batterie-Chef im 2. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
4. August l. Is. den Hauptmann à la suite 
des Infanterie-Leibregiments und Adjutanten 
beim General-Kommando des I. Armee-Korps, 
Theophil Freiherrn von Reichlin-Meldegg, 
Feld-Artillerieregiment, Karl Freiherrn von 
Roman zu Schernau, und den Haupt- 
mann und Kompagnie-Chef im 11. In- 
fanterie -Regiment, Maximilian Freiherrn 
von Berchem, auf allerunterthänigstes 
Ansuchen zu Allerhöchstihren Kämmerern zu 
ernennen.
	        
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