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weiß, sonst eine aus sechzehn roth und schwarz abwechselnden Feldern bestehende
Flagge aufstecken.
II. Zwischen dem zweiten und dem dritten Absatz in Art. XXII der Rheinschiffahrts-
Polizei= und Floß-Ordnung wird folgender Absatz eingeschoben:
Auf den Stromstrecken oberhalb Bingen und unterhalb Coblenz ge-
nügen für durch Dampsschiffe geschleppte Flöße /8 der vorstehend festgesetzten
Bemannung, vorausgesetzt, daß das Floß vorn mit einer wirksamen Steuerein-
richtung versehen ist und daß die Maschine des schleppenden Dampfschiffes bei
Flößen unter 5000 Centnern Gewicht mindestens 25 effektive Pferdestärken, bei
solchen von 5000 bis 8000 Centnern mindestens 35 und bei noch schwereren
Flößen mindestens 45 effektive Pferdestärken besitzt.
München, den 15. September 1885.
v. Lomhard, v. Pfistermeister, v. Dillis,
Staatsrath. Staatsrath. Staatsrath.
Der Generalsekretär.
Statt dessen der k. Ministerialrath
Bever.
Hosdienst-Nachrichten. den Hauptmann und Batterie-Chef im 2.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
4. August l. Is. den Hauptmann à la suite
des Infanterie-Leibregiments und Adjutanten
beim General-Kommando des I. Armee-Korps,
Theophil Freiherrn von Reichlin-Meldegg,
Feld-Artillerieregiment, Karl Freiherrn von
Roman zu Schernau, und den Haupt-
mann und Kompagnie-Chef im 11. In-
fanterie -Regiment, Maximilian Freiherrn
von Berchem, auf allerunterthänigstes
Ansuchen zu Allerhöchstihren Kämmerern zu
ernennen.