Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern, sowie auf die zur Aus- 
führung des ersteren Gesetzes ergangenen Bestimmungen des Bundesraths vom 15. Sep- 
tember I. Is. zu verordnen, was folgt: 
8. 1. 
Den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg wird übertragen: 
1. Die Erhebung der Reichs-Stempelabgaben von Aktien, Renten= und Schuldver- 
schreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs) und die Abstempelung dieser 
Urkunden. 
2. Die Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten unter Verwendung 
von Reichs-Stempelmarken (Nr. 12c der Ausführungsvorschriften des Bundes- 
rathes) und von Vertragsurkunden nach §. 14 des Gesetzes (R.-G.-Bl. 1885 
S. 179). 
3. Die Abstempelung von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung 
von Reichs-Stempelmarken und der Verkauf dieser, sowie der mit Stempelaufdruck 
versehenen Formulare, insoweit die Herstellung und Verabfolgung dieser Stempel- 
zeichen auf Kredit stattfindet. 
S. 2. 
Der Verkauf der Reichs-Stempelmarken, dann die Abstempelung von amtlichen For- 
mularen zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken und der Verkauf 
dieser, sowie der mit Stempelaufdruck versehenen und der ungestempelten Formulare zu 
Schlußnoten gegen Baarzahlung wird den Postanstalten übertragen. 
Reichs-Stempelmarken zum Werthe von 10 J, 20 J, 50 J und 14, dann mit Stempel- 
aufdruck versehene Formulare zum Werthe von 20 7 und 1-4, sowie ungestempelte Formulare 
werden bei sämmtlichen Postanstalten verkauft. Für den Verkauf der übrigen Sorten der Reichs- 
Stempelmarken und mit Stempelaufdruck versehenen Formulare, dann für die Abstempelung 
von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken 
und den Verkauf derselben werden die Amtsstellen von Unserer General-Direktion der 
Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, im Benehmen mit der einschlägigen