M 34. 471
Nr. 13,768.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gaeleses wegen Erhebung von Reichs-Stempelabgaben
etreffend. ·
JäniglichesStaatsministeriumdesKöniglichenyanseiunddeideußmy
Rönigliches Staatsministerium der Justiz,
Rönigliches Staatsministerium des Innern und Königliches Staatsministerium
der Finanzen.
Auf Grund des §. 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. September 1885, den
Vollzug des Gesetzes wegen Erhebung von Reichs-Stempelabgaben betreffend (Ges.= und
Verordn.-Bl. S. 467), werden mit Bezugnahme auf die in der Anlage abgedruckten Aus-
führungsbestimmungen des Bundesraths vom 15. September 1885 zum Vollzuge des Reichs-
Gesetzes, betr. die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt 1885 S. 179),
folgende Anleitungen und Vorschriften ertheilt:
A.
Anleitungen zur Anwendung des Gesetzes.
I. Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen.
(§8. 2—5 des Gesetzes, Nummer 1—3 des Tarifs, Nr. 2—8 der Ausführungsvorschriften
des Bundesraths.)
1. Nach dem Reichs-Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben,
sind — abgesehen von den im Tarif statuirten Befreiungen — alle „für den Handels-
verkehr bestimmten“, also sowohl die au porteur, als auch die auf Namen lautenden,
durch Blankozession oder Indossament übertragbaren in= und aueländischen Renten-
und Schuldverschreibungen, sowie auch in= und ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine,
desgleichen Interimsscheine über Einzahlungen auf vorbezeichnete Werthpapiere der Stempel-
steuer unterworfen.
Bezüglich des Steuersatzes unterscheidet das Gesetz zunächst nach der Gattung
der Werthpapiere (Aktien und Aktienantheilsscheine — Renten= und Schuldverschreibungen),