Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. 471 
Nr. 13,768. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gaeleses wegen Erhebung von Reichs-Stempelabgaben 
etreffend. · 
JäniglichesStaatsministeriumdesKöniglichenyanseiunddeideußmy 
Rönigliches Staatsministerium der Justiz, 
Rönigliches Staatsministerium des Innern und Königliches Staatsministerium 
der Finanzen. 
Auf Grund des §. 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. September 1885, den 
Vollzug des Gesetzes wegen Erhebung von Reichs-Stempelabgaben betreffend (Ges.= und 
Verordn.-Bl. S. 467), werden mit Bezugnahme auf die in der Anlage abgedruckten Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesraths vom 15. September 1885 zum Vollzuge des Reichs- 
Gesetzes, betr. die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt 1885 S. 179), 
folgende Anleitungen und Vorschriften ertheilt: 
A. 
Anleitungen zur Anwendung des Gesetzes. 
I. Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen. 
(§8. 2—5 des Gesetzes, Nummer 1—3 des Tarifs, Nr. 2—8 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths.) 
1. Nach dem Reichs-Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, 
sind — abgesehen von den im Tarif statuirten Befreiungen — alle „für den Handels- 
verkehr bestimmten“, also sowohl die au porteur, als auch die auf Namen lautenden, 
durch Blankozession oder Indossament übertragbaren in= und aueländischen Renten- 
und Schuldverschreibungen, sowie auch in= und ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine, 
desgleichen Interimsscheine über Einzahlungen auf vorbezeichnete Werthpapiere der Stempel- 
steuer unterworfen. 
Bezüglich des Steuersatzes unterscheidet das Gesetz zunächst nach der Gattung 
der Werthpapiere (Aktien und Aktienantheilsscheine — Renten= und Schuldverschreibungen),
	        
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