Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Forstmeistern bisheriger Ordnung bleibt es unbenommen, sich um ein Forstamt neuerer 
Ordnung zu bewerben. Denselben verbleiben im Falle der Verleihung eines solchen Amtes 
nicht nur ihr seitheriger Titel und Rang, sowie ihre sämmtlichen Haupt-- und Nebenbe- 
züge, sondern es soll auch bei Regulirung ihrer Dienstesaufwands-Aversen auf sie besonders 
Bedacht genommen werden. 
5. Die Beförderung der Oberförster zu Forstmeistern neuerer Ordnung wird allmählich 
nach Maßgabe der budgetmäßigen Mittel erfolgen und in der Regel nur solchen Beamten 
zu Theil werden, welche einen definitiv gebildeten Forstamtsbezirk neuerer Ordnung zu 
verwalten haben. . 
6. Bis zur Beförderung zum Forstmeister behalten die im Dienste verbleibenden Ober- 
förster, und zwar auch im Falle einer Versetzung auf einen bereits definitiv formirten Amts- 
bezirk, ihren seitherigen Titel, sowie ihren Hauptgeldgehalt und die verordnungsmäßigen 
Nebenbezüge an Dienstwohnung, Dienstgründen und Besoldungsholz-Entschädigung und rücken 
auch ganz in bisheriger Weise in höhere Gehaltsklassen vor. 
Als Amtsvorstände haben sie den Rang vor den Assessoren; Wir behalten Uns 
jedoch vor, einzelnen Oberförstern, unbeschadet ihrer späteren Beförderung, mit Rücksicht auf 
ihr Dienstalter und ihre Qualifikation den Titel und Rang der Forstmeister zu verleihen. 
Bezüglich der Regulirung der seitherigen Funktionsaversen wird Folgendes bestimmt: 
Oberförstern oder Titular-Forstmeistern, welche ein bereits formationsmäßig gebildetes 
Forstamt mit einem Nebenbeamten verwalten, wird neben ihren bisherigen verordnungs- 
mäßigen Oberförster-Bezügen, ausschließlich des Funktionsaversums, das für den betreffenden 
Bezirk bestimmte Diätenaversum und Reisekostenmaximum zugewiesen. 
Für solche Bezirke, welche durch Zutheilung von Flächen erheblich vergrößert wurden, 
ist erforderlichen Falles ein dem neuen Geschäftszuwachs angepaßtes provisorisches Dienstes- 
aufwands-Aversum gegen Einzug des seitherigen Funktionsaversums auszuwerfen. 
Bis zur Regulirung der Dienstesaufwands-Aversen nach vorstehenden Gesichtspunkten 
verbleiben die Oberförster und die Titular-Forstmeister im Bezug des seither für ihren 
Dienstesbezirk festgesetzten Funktionsaversums. 
7. Bei der Beförderung eines Oberförsters oder Titular-Forstmeisters zum wirk- 
lichen Forstmeister werden die Gehaltsbezüge, unter Einzug der sämmtlichen bisherigen ver- 
ordnungsmäßigen Nebenbezüge, in der Weise regulirt, daß der bisherige Hauptgeldgehalt
	        
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