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und Reisekostenaversen — die jeweils im Dienste ältere Hälfte einen jährlichen Funktions-
gehalt von 1800 -X und die im Dienste jüngere Hälfte einen solchen von 1500 AK zu
beziehen, wogegen die bisher gewährte Gehaltszulage, sowie die Weohnungs-Entschädigung in
Wegfall zu kommen haben.
Die Forstamts-Assistenten älterer Ordnung haben hienach die III. und IV. Gehalts-
klasse der Forstamts-Assistenten des neuen Statas zu bilden.
Den bisher schon bei den Kreisforstbureaux verwendeten Forstamts-Afsistenten wollen
Wir den Mehrbezug von 120 -X an Wohnungsentschädigung für ihre Person und für
die Dauer ihrer Dienstleistung bei einer Regierungs-Forstabtheilung auch fernerhin belassen.
11. Die wissenschaftlich gebildeten, für den Forstverwaltungsdienst geprüften und-
qualifizirten Forstgehilfen haben vom 1. Juli 1885 ab den Titel „Forstamts-Assistent"
zu führen.
Die Einreihung derselben in die neue l. Gehaltsklasse der Forstamts-Affistenten, so-
wie deren Einweisung in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Wir-
kungskreis, dann das Vorrücken in die höheren Gehaltsklassen wird Unser Staateministerium
der Finanzen nach Maßgabe des Fortschreitens der Neuformation der Bezirke, und bezieh-
ungsweise nach Maßgabe der disponiblen Mittel verfügen.
12. Die Beförderung zu den Forstschutzdienst-Stellen des neuen Status wird all-
mählich mit dem Fortschreiten der Bezirks-Neubildungen, sowie nach Maßgabe der hiebei
erübrigten Mittel vor sich gehen.
Bis zu dieser Beförderung bleiben sämmtliche Forstschutzbedienstete in ihren bisherigen
Dienstes= und Gehaltsverhältnissen und rücken auch ganz in bisheriger Weise in höhere
Gehaltsklassen vor.
Diejenigen Forstgehilfen älterer Ordnung, welche in Folge der Auflösung von Forst-
revieren ihres Naturalbezuges an Dienstwohnung und Beheizung verlustig gehen, werden
hiefür angemessen entschädigt.
13. Die Beförderung der Förster bisheriger Ordnung zu Förstern des neuen Status
findet — bei besonderer Würdigung der Qualifikation der betreffenden Bediensteten neben
Berücksichtigung ihrer Anciennetät — in der Regel nur dann statt, wenn dieselben einen
zum Försterposten neuerer Ordnung bestimmten Dienstesbezirk bereits inne haben oder auf
einen solchen versetzt werden.
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