Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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und Reisekostenaversen — die jeweils im Dienste ältere Hälfte einen jährlichen Funktions- 
gehalt von 1800 -X und die im Dienste jüngere Hälfte einen solchen von 1500 AK zu 
beziehen, wogegen die bisher gewährte Gehaltszulage, sowie die Weohnungs-Entschädigung in 
Wegfall zu kommen haben. 
Die Forstamts-Assistenten älterer Ordnung haben hienach die III. und IV. Gehalts- 
klasse der Forstamts-Assistenten des neuen Statas zu bilden. 
Den bisher schon bei den Kreisforstbureaux verwendeten Forstamts-Afsistenten wollen 
Wir den Mehrbezug von 120 -X an Wohnungsentschädigung für ihre Person und für 
die Dauer ihrer Dienstleistung bei einer Regierungs-Forstabtheilung auch fernerhin belassen. 
11. Die wissenschaftlich gebildeten, für den Forstverwaltungsdienst geprüften und- 
qualifizirten Forstgehilfen haben vom 1. Juli 1885 ab den Titel „Forstamts-Assistent" 
zu führen. 
Die Einreihung derselben in die neue l. Gehaltsklasse der Forstamts-Affistenten, so- 
wie deren Einweisung in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Wir- 
kungskreis, dann das Vorrücken in die höheren Gehaltsklassen wird Unser Staateministerium 
der Finanzen nach Maßgabe des Fortschreitens der Neuformation der Bezirke, und bezieh- 
ungsweise nach Maßgabe der disponiblen Mittel verfügen. 
12. Die Beförderung zu den Forstschutzdienst-Stellen des neuen Status wird all- 
mählich mit dem Fortschreiten der Bezirks-Neubildungen, sowie nach Maßgabe der hiebei 
erübrigten Mittel vor sich gehen. 
Bis zu dieser Beförderung bleiben sämmtliche Forstschutzbedienstete in ihren bisherigen 
Dienstes= und Gehaltsverhältnissen und rücken auch ganz in bisheriger Weise in höhere 
Gehaltsklassen vor. 
Diejenigen Forstgehilfen älterer Ordnung, welche in Folge der Auflösung von Forst- 
revieren ihres Naturalbezuges an Dienstwohnung und Beheizung verlustig gehen, werden 
hiefür angemessen entschädigt. 
13. Die Beförderung der Förster bisheriger Ordnung zu Förstern des neuen Status 
findet — bei besonderer Würdigung der Qualifikation der betreffenden Bediensteten neben 
Berücksichtigung ihrer Anciennetät — in der Regel nur dann statt, wenn dieselben einen 
zum Försterposten neuerer Ordnung bestimmten Dienstesbezirk bereits inne haben oder auf 
einen solchen versetzt werden. 
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