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Bei der Beförderung zum Förster neuerer Ordnung treten die bisherigen Förster in.
folgender Weise in die Bezüge der Gehaltsregulativs-Klasse XI b ein:
Förster, welche 10 Jahre in dieser Diensteseigenschaft noch nicht zurückgelegt haben,
in die Gehaltsstufe I mit 1800 X prag. Gehalt
Förster mit 10—15 Dienstjahren „ „ „ II , 1980 A „
Förster mit mehr als 15 Dienstjahren „ „ „ III „ 2160 + „ „
wobei sämmtliche seitherige Nebenbezüge und Gehaltszulagen in Wegfall zu kommen haben,
und hinsichtlich des Vorrückens in der Gehaltsklasse XIb ein neuer Termin zu laufen beginnt.
Würde durch die neue Gehaltsregulirung die bisherige Gesammtbesoldung eines auf
seinem seitherigen Dienstesposten beförderten Försters, einschließlich der verordnungsmäßigen
Nebenbezüge und der Gehaltszulagen, nicht gedeckt sein, so wird die Differenz als „Mehr
bezug aus früheren Dienstesverhältnissen“ ganz in derselben Weise vergütet, wie vorstehend
unter Ziffer 7 für die Forstmeister bestimmt ist.
Bei der Regulirung des Pensionsgehaltes der zu Förstern des neuen Status beför-
derten Förster älterer Ordnung dürfen die in letzterer Stellung zugebrachten Dienstjahre
voll in Berechnung gezogen werden.
14. Die aus der Reihe der Forstgehilfen seitheriger Ordnung ernannten Forstwarte
werden sofort in die III. Gehaltsklasse der genannten Bediensteten des neuen Status
eingewiesen.
Von diesen Bediensteten rücken die jeweils der dienstälteren Hälfte Angehörigen in
die IV. Gehaltsklasse vor; das Vorrücken beginnt nach Umfluß eines Jahres von dem
Tage an gerechnet, an welchem zum ersten Male ein Forstgehilfe älterer Ordnung zum
Forstwart ernannt wurde.
Die aus den Forstgehilfen neuerer Ordnung seinerzeit zu ernennenden Forstwarte sind
in die I. Gehaltsklasse einzureihen; das Vorrücken derselben in die höheren Gehaltsklassen
wird Unser Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der disponiblen Mittel verfügen.
15. Die Ueberführung der seitherigen Communal-Forstreviere der Pfalz in Communal=
Forstämter und -Assessorenposten des neuen Status, sowie die Regulirung der Besoldungs-
bezüge und Dienstesaufwands-Aversen der betreffenden Forstbeamten ist — ohne weitere
Mehrbelastung der Gemeinden — in derselben Weise in Vollzug zu setzen, wie Wir in
vorstehenden Ziffern 2 ff. für die Staatsforstreviere angeordnet haben.