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Steuerermäßigungen auf die dortselbst erwähnten Brennereien rückwirkend vom 1. Oktober 1885
ab in Anwendung zu bringen.
Bei den im obigen Art. III Abs. 1 bezeichneten Brennereien gelangt der Branntwein-
fabrikat-Aufschlag erst drei Monate nach Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes
in Anwendnng. Die betheiligten Brennereibesitzer haben rechtzeitig den Meßapparat anzu-
schaffen und dessen Aufstellung nach Maßgabe der Vorschriften in Art. 26 Ziff. 1 zu be-
wirken; andernfalls hat die Aufschlagbehörde die Genehmigung der Betriebspläne so lange
zu versagen, bis diesen Verpflichtungen Genüge geleistet ist.
Die gegenwärtig im Betriebe befindlichen gewerblichen Brennereien (Art. III Abs. 1)
können bis zum 1. März 1888 noch dem Maischraum-Aufschlage unterworfen werden,
wenn sich deren Besitzer verpflichten, ihre Brennerei nur in dem Zeitraume vom 1. Oktober
bis 1. März jeden Jahres zu betreiben und an einem Tage keinen größeren als den im
Jahre 1884 im Durchschnitte täglich benützten Bottichraum, keinesfalls aber über 150 Hekto-
liter Rauminhalt zu bemaischen. Die Brennereibesitzer haben diese Verpflichtungen spätestens
bis zum vierzehnten Tage nach Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes zu
übernehmen und der Aufschlagbehörde innerhalb eines von derselben zu bestimmenden Termines
die etwa erforderliche Abänderung der Brennereigeräthe nachzuweisen. Kommen die Brennerei-
besitzer den übernommenen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach oder halten sie dieselben
nicht ein, so gehen sie der obigen Begünstigung verlustig und es finden auf die betreffenden
Brennereien die Bestimmungen des vorhergehenden Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 20. November 1885.
Ludwig.
Dr. Khr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Dr. v. NRiedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.