Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

45. 627 
in denselben der volle sich nach der Anmeldung ergebende Betrag einzustellen und nach diesem 
der Aufschlag zu berechnen. 
II. 
An Stelle der in 8. 4 Ziff. 2 lit. e Abs. 3 vorkommenden Ziffern „5%“ haben 
die Ziffern „10%“" zu treten. 
III. 
Die Bestimmungen in §. 20 Ziff. 3 lit. h erhalten nachstehende Fassung: 
h) Kommen in dem Anmeldungsregister oder in dessen Unterbelegen (vergl. S. 54) 
Aufschlagpflichtige vor, welche den Maischraum-Aufschlag zu einem niedrigeren 
Satze (vergl. Art. 3 Abs. 4, Art. 59 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Fe- 
bruar 1880 und Art. VI des Gesetzes vom 20. Nevember 1885) entrichten, so 
hat der Aufschlageinnehmer am Schlusse des Anmeldungsregisters auf Grund des 
von ihm nach §. 33 Ziff. 8 geführten Verzeichnisses zu bescheinigen, „daß die land- 
wirthschaftlichen Brennereien an keinem Tag der Monate, in welchen sie zum er- 
mäßigten Steuersatze von beziehentlich Tiotel, otel oder §uotel zugelassen wurden, 
über 30 bezw. 15 und 10 ½ Hektoliter Bottichraum bemaischt, sämmtliche Schlempe 
in der eigenen Wirthschaft verfüttert und den erzeugten Dünger auf den selbst be- 
wirthschafteten Feldern verwendet, sowie in der Zeit vom 1. Juni bis 30. Sep- 
tember 18 . geruht haben“. Die letztere Bescheinigung bezieht sich nicht auf 
das folgende, sondern auf das vorausgegangene Jahr, so daß beispielsweise im 
Anmeldungsregister für das II. Quartal 1886 nicht zu bescheinigen ist, daß die 
Brennerei seit 1. Juni 1886, sondern daß sie vom 1. Juni bis 30. September 
1885 geruht hat. 
Diejenigen Brennereien, bezüglich deren die Bescheinigung in der obigen 
Fassung nicht ausgestellt werden kann, weil ihnen z. B. ausnahmsweise gestattet 
worden ist, den Betrieb vor dem 1. Oktober zu beginnen oder über den 31. Mai 
hinaus fortzusetzen, oder welche ausnahmsweise Schlempe oder Dünger veräußert 
haben, sind am Schlusse der Bescheinigung — gegebenen Falls unter Allegierung 
der Genehmigungsverfügung — namentlich aufzuführen. Dagegen ist die Anführung 
solcher Brennereien, welche nur im Gebrauche der Begünstigung in §. 34 Ziff. 4 
· 107“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.