Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

  
eseh— hhlrurhunnssgu#t 
für das 
Königreich Bayern. 
  
München, den 3. Dezember 1885. 
  
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung vom 20. November 1885. 
—.-.-.—————————-—.—2—.——. 
  
— — — — 
    
Nr. 14,467. 
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung. 
Ral. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des §. 367 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann 
des Art. 2 Ziff. 7 und Art. 61 Abs. 1 Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzbouches vom 26. Dezember 
1871 werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
8. 1. 
Jede menschliche Leiche ist vor der Beerdigung nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen der Leichenschau zu unterstellen. 
Die Leichen neugeborener Kinder unterliegen der Leichenschau nur dann, wenn die 
Frucht nach zurückgelegtem siebten Monate der Schwangerschaft von der Mutter getrennt wurde. 
112
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.