Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

648. 657 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind ermächtigt, die Vornahme der 
zweiten Leichenschau, wo der Vornahme einer zweimaligen Beschau nach den örtlichen Ver- 
hältnissen erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, für die Dauer dieser Hindernisse zu er- 
lassen. Außerdem unterbleibt die zweite Leichenschau bei gewaltsamen, ihrer Natur nach 
jede Wiederbelebung ausschließenden Todesarten und bei todtfaulen Früchten, sowie in jenen 
Fällen, in welchen die Leichenöffnung stattgefunden hat. 
§. 7. 
Die erste Leichenschau ist thunlichst bald nach erfolgtem Tode, wenn möglich innerhalb 
24 Stunden, dann in den Fällen des §. 6 Abs. 2 jedenfalls vor Verbringung der Leiche 
in das Leichenhaus zu bethätigen. Die zweite Leichenschau hat, soweit möglich, erst kurz 
vor der Beerdigung einzutreten. 
In jenen Fällen, in welchen nur eine einmalige Leichenschau stattfindet, ist dieselbe 
in der Regel nicht vor Ablauf von 7 Stunden und, wenn thunlich, innerhalb 24 Stunden 
nach erfolgtem Tode vorzunehmen. 
Bei plötzlichen oder verdächtigen Todesfällen, dann in Ansehung der an einer an- 
steckenden Krankheit Verstorbenen ist die Vornahme der ersten beziehungsweise einmaligen 
Leichenschau möglichst zu beschleunigen. 
8. 8. 
Jeder Todesfall ist alsbald, oder, wenn der Tod zur Nachtzeit und nicht gewaltsam 
erfolgte, spätestens am folgenden Morgen dem Leichenschauer anzuzeigen. 
Zur Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor- 
handen oder an der Anzeige behindert ist, Derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung 
der Sterbefall sich ereignet hat. 
Bis zur Ankunft des Leichenschauers ist die Leiche in unveränderter Lage, mit unver- 
hülltem Gesicht und frei von beengenden Kleidern zu belassen. 
Den von dem Leichenschauer zur Wiederbelebung eines muthmaßlich Scheintodten 
allenfalls getroffenen Anordnungen ist pünktliche Folge zu leisten. 
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