Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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von dem Bestehen der praktischen Prüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst, 
bezw. den Staatsbaudienst oder der höheren maschinentechnischen Dienstprüfung bedingt. 
8. 2. 
Bewerber, welche die praktische Prüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungs- 
dienst oder den Staatsbaudienst bestanden haben, werden nach ihrer Zulassung, welche lediglich 
nach Maßgabe des Bedürfnisses erfolgt, zunächst geeigneten Dienststellen zur Erlernung des 
äußeren Dienstes zugetheilt und demnächst probeweise als Hilfsarbeiter bei den Oberbahn- 
ämtern, sowie der Generaldirektion der kgl. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, verwendet; 
die dauernde Aufnahme erfolgt nur, wenn der Bewerber während der probeweisen Berwen- 
dung seine Befähigung für die höheren Stellen des Eisenbahnbetriebs= und Berwaltungs- 
dienstes dargelegt hat. 
8. 3. 
Die Zulassung zur Praxis für den höheren maschinentechnischen Dienst der kgl. Staats- 
eisenbahnverwaltung kann unter folgenden Voraussetzungen nachgesucht werden: 
Die Bewerber müssen: 
1. ein humanistisches oder Realgymnasium absolvirt und hierauf 
2. an der technischen Hochschule in München sich dem für das maschinentechnische Fach 
vorgesehenen Unterrichte unterzogen und bei der Absolutorialprüfung für das maschi- 
nentechnische Fach die erste, zweite oder dritte Note, verbunden mit der Bestätigung 
eines guten sittlichen Berhaltens, erlangt haben. 
Die Zulassung erfolgt lediglich nach Maßgabe des Bedürfnisses. 
S. 4. 
Nach dreijähriger praktischer Thätigkeit haben die Bewerber um Zulassung zur höheren 
maschinentechnischen Dienstprüfung nachzusuchen. 
Die Gesuche werden auf Grund der Vorlageberichte der Oberbahnämter und der Central= 
werkstätten von der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, verbeschieden. 
Die Prüfung, welche nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses abgehalten wird, ist 
graphisch und schriftlich und umfaßt: 
122.
	        
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