Beil. I. 19
So in Urtheilen des Court of Chancery vom b. Juni 1872 und 6. November 1874
(abgedruckt in Gruchot's Beiträgen a. a. O., S. 314)
dann in den Motiven des Urtheils des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in Berlin vom
14. Jänner 1872,
(Gruchot, a. a. O. S. 307.)
Ein bündiges Zeugniß hiefür findet sich auch in den Motiven jenes Gesetzentwurfs,
welcher jüngsthin behufs Herbeiführung einer gesetzlichen Regelung der gegenwärtigen Materie
Seitens der verbündeten deutschen Regierungen dem deutschen Reichstage vorgelegt worden ist.
(Drucks. Nr. 114 der Reichstagssession 1884—85.)
Daselbst ist ausdrücklich die freiwillige Unterwerfung des ausländischen Staats unter
die inländische Gerichtsbarkeit als durch die beabsichtigte gesetzliche Regelung unberührt bezeichnet.
In gewisser Hinsicht wird auch der Vorbehalt der inländischen Jurisdiktion für den
Fall der freiwilligen Unterwerfung unter dieselbe bestätigt und befestigt durch eben wieder
jene Bestimmungen, welche §. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffs der Exterritoriali-
tätsrechte des gesandtschaftlichen Personals rc. enthält.
Diesen Repräsentanten des fremden Staats gegenüber handelt es sich bei und mit
§. 18 des G.-V.-G. darum, die Annahme eigens auszuschließen, als ob durch die
Wahl eines Domizils im Bereiche der inländischen Gebietshoheit auch für Persönlichkeiten
ihrer Kategorie die freiwillige Unterwerfung unter die diesseitige Staatshoheit in Kraft trete.
Gerade darin liegt der Schwerpunkt jener ausdrücklichen beststellung der Exterritoriali=
tätsrechte, welche im §. 18 des G.-V.-G. vorliegt.
Wenn aber die Gesetzgebung es sogar für nöthig hielt, diese Restriktion der Folgen
einer sonst in der Domizilswahl im Inlande gelegenen, freiwilligen Unterwerfung selbst
gegenüber von Personen eigens auszusprechen, deren Beziehungen zum inländischen Staat
und deren Aufenthaltszweck in demselben völkerrechtlicher Natur sind, so muß gerade
dadurch die Maxime des Wegfalls einer Jurisdictionsexemption bei freiwilliger Unterwerfung
unter die inländische Justizhoheit um so mehr für das Gebiet rein privatrechtlicher
Beziehungen des fremden Staats anderseits ausgiebigste Bekräftigung finden.
Steht übrigens einmal fest, daß durch freiwillige Unterwerfung unter die inländische
Jurisdictionsgewalt die spätere Berufung auf eine völkerrechtliche Exemption für Privat-
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