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zu entnehmende Bedarf für die Herstellung einer Lokalbahn von Passau nach Freyung wird
auf den Maximalbetrag von
5 832 000 #
(fünf Millionen achthundert zwei und dreißigtausend Mark) festgesetzt.
Art. 2.
Mit der baulichen Ansführung der in Art. 1 genannten Lokalbahn ist erst dann vor-
zugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden kosten-
und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Eigenthum überwiesen oder demselben zur Bestreitung
der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherung geboten sein wird.
Der von der Staatsforstverwaltung im veranschlagten Betrage von 224 000 X (zei-
hundert vier und zwanzigtansend Mark) zu übernehmende Antheil an den Grunderwerbungs-
kosten ist àa conto des Etats der Forstverwaltung für das zweite Jahr der XVII. Finanz-
periode flüssig zu machen. ·
Art. 3.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fesi—
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen in gleichem Be—
trage aufzunehmen.
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geld—
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Bahn an hat die Ver-
zinsung der für dieselbe aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgeben-
den Finanzgesetze.
Gegeben zu Hohenschwangan, den 13. Jannar 1886.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Enh. Dr. v. Fäustle. Dr. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Frhr. v. Völderndorff.