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Interesse an der staatlichen Steuereinschätzung wird vermindert. Ob
eine sachgemäße Steuereinschätzung behufs Kufbringung der Staatssteuern
dann mit den jetzigen Organen der Selbstverwaltung noch
möglich ist, kann bezweifelt werden. ndererseits ist wieder zu bezweifeln,
ob der moderne Staat für ein mehr bureaukratisches staatliches
Steuereinschätzungssustem zu haben sein wird. Ob für entsprechende
Gesetzesvorlagen eine Mehrheit sich finden würde? Eine
gerechte, alle gleichmäßig treffende Besteuerung ist dagegen sehr
viel leichter durchzuführen, wenn sämtliche Gemeinden nicht unerhebliche
direkte Aufswendungen auf Grund der staatlichen Einschätzung
zu machen haben. Die bekannte, nicht gerade erfreuliche laxe Steuereinschätzung
in kleinen Gemeinden hat ihren wesentlichen Grund
darin, daß diese Gemeinden heute nur unerhebliche kommunale Zufwendungen
zu machen haben. So könnte man aus diesem Erunde
eher eine Rückkehr zu stärkerer heranziehung auch der kleineren Eemeinden
empfehlen als eine weitere Übernahme der Schullasten auf
die Staatskasse.
Die Ueigung zur Steuerhinterziehung steigt in dem Maße, als
es sich um #ufwendungen für größere Derbände handelt, und die
Nötigung zu oft harten, verbitternden Swangsmaßregeln wächst
in demselben Maße. Klles das wird durch direkte Beteiligung kleiner
Derbände an den Lasten vermieden. ur ist es notwendig, daß unabhängige
Behörden die Bearbeitung der Steuerangelegenheiten in
der Hand haben und über die höhe der Lasten bindende staatliche Dorschriften
bestehen. Der Staat muß auch bei kommunaler Unterhaltungspflicht,
und dann erst recht, das heft in der Hhand behalten. Kuf die
Hhöhe der Leistungen dürfen nachgeordnete Instanzen überhaupt
keinen Einfluß haben. Sowohl die persönlichen als die sachlichen
Kufwendungen müssen durch Gesetz bestimmt werden. ur die kKrr
der Kufbringung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (direkte Besteuerung,
Ertrag wirtschaftlicher Unternehmungen) bleibt ihnen
überlassen.
Die gegenwärtige Entwickelung erfolgt auch nicht in der Richtung