Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Interesse  an  der  staatlichen  Steuereinschätzung  wird  vermindert.  Ob
eine  sachgemäße  Steuereinschätzung  behufs  Kufbringung  der  Staatssteuern
  dann  mit  den  jetzigen  Organen  der  Selbstverwaltung  noch
möglich  ist,  kann  bezweifelt  werden.  ndererseits  ist  wieder  zu  bezweifeln,
  ob  der  moderne  Staat  für  ein  mehr  bureaukratisches  staatliches
  Steuereinschätzungssustem  zu  haben  sein  wird.  Ob  für  entsprechende
  Gesetzesvorlagen  eine  Mehrheit  sich  finden  würde?  Eine
gerechte,  alle  gleichmäßig  treffende  Besteuerung  ist  dagegen  sehr
viel  leichter  durchzuführen,  wenn  sämtliche  Gemeinden  nicht  unerhebliche
  direkte  Aufswendungen  auf  Grund  der  staatlichen  Einschätzung
zu  machen  haben.  Die  bekannte,  nicht  gerade  erfreuliche  laxe  Steuereinschätzung
  in  kleinen  Gemeinden  hat  ihren  wesentlichen  Grund
darin,  daß  diese  Gemeinden  heute  nur  unerhebliche  kommunale  Zufwendungen
  zu  machen  haben.  So  könnte  man  aus  diesem  Erunde
eher  eine  Rückkehr  zu  stärkerer  heranziehung  auch  der  kleineren  Eemeinden
  empfehlen  als  eine  weitere  Übernahme  der  Schullasten  auf
die  Staatskasse.

Die  Ueigung  zur  Steuerhinterziehung  steigt  in  dem  Maße,  als
es  sich  um  #ufwendungen  für  größere  Derbände  handelt,  und  die
Nötigung  zu  oft  harten,  verbitternden  Swangsmaßregeln  wächst
in  demselben  Maße.  Klles  das  wird  durch  direkte  Beteiligung  kleiner
Derbände  an  den  Lasten  vermieden.  ur  ist  es  notwendig,  daß  unabhängige
  Behörden  die  Bearbeitung  der  Steuerangelegenheiten  in
der  Hand  haben  und  über  die  höhe  der  Lasten  bindende  staatliche  Dorschriften
  bestehen.  Der  Staat  muß  auch  bei  kommunaler  Unterhaltungspflicht,
  und  dann  erst  recht,  das  heft  in  der  Hhand  behalten.  Kuf  die
Hhöhe  der  Leistungen  dürfen  nachgeordnete  Instanzen  überhaupt
keinen  Einfluß  haben.  Sowohl  die  persönlichen  als  die  sachlichen
Kufwendungen  müssen  durch  Gesetz  bestimmt  werden.  ur  die  kKrr
der  Kufbringung  innerhalb  der  gesetzlichen  Vorschriften  (direkte  Besteuerung,
  Ertrag  wirtschaftlicher  Unternehmungen)  bleibt  ihnen
überlassen.

Die  gegenwärtige  Entwickelung  erfolgt  auch  nicht  in  der  Richtung