Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

24  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Ein  Bundesgesetz  wird  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  bestimmen  ).  Bis
dahin  sind  die  gegenwärtigen  Wahlkreise  beizubehalten,  mit  Ausnahme  derjenigen,
  welche  zur  Zeit  nicht  örtlich  abgegrenzt  und  zu  einem  räumlich  zusammenhängenden
  Bezirke  abgerundet  sind.  Diese  müssen  zum  Zwecke  der
nächsten  allgemeinen  Wahlen  gemäß  der  Vorschrift  des  dritten  Absatzes  gebildet
  werden.

S.  7.  Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,  muß  in
demselben,  oder,  im  Falle  eine  Gemeinde  in  mehrere  Wahlbezirke  getheilt  ist,
in  einem  derselben  zur  Zeit  der  Wahl  seinen  Wohnsitz  haben?).

Jeder  darf  nur  an  einem  Orte  wählen.

§.  8S.  In  jedem  Bezirke  sind  zum  Zwecke  der  Wahlen  Listen  anzulegen,
in  welche  die  zum  Wählen  Berechtigten  nach  Zu=  und  Vornamen,  Alter,  Gewerbe
  und  Wohnort  eingetragen  werden.

Diese  Listen  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl  bestimmten
Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,  und  ist  dies  zuvor  unter  Hinweisung
auf  die  Einsprachefrist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Einsprachen  gegen  die
Listen  sind  binnen  acht  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung  bei  der  Behörde,
welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat,  anzubringen  und  innerhalb  der
nächsten  vierzehn  Tage  zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.
Nur  diejenigen  sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die
Listen  aufgenommen  sind.  Z  #

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  letzten
allgemeinen  Wahl  stattsinden,  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung  und  Auslegung
  der  Wahlliste  nicht.

§.  9.  Die  Wahlhandlung,  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses,
sind  öffentlich  ?).  #„

Die  Funktion  der  Vorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  bei  der  Wahlhandlung
  in  den  Wahlbezirken  und  der  Beisitzer  bei  der  Ermittelung  des
Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt  und  kann
nur  von  Personen  ausgcübt  werden,  welche  kein  unmittelbares  Staatsamt

ekleiden.

§.  10.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in  eine  Wahlurne
  niederzulegende  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt  .

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sein.

z.  11.  Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit  dem  Namen
des  Kandidaten,  welchem  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich
oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

§.  12.  Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  Stimmen.  Stellt  bei  einer  Wahl
cine  absolute  Stimmenmehrheit  sich  nicht  heraus,  so  ist  nur  unter  den  zwei
Kandidaten  zu  wählen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Fa  Ueber  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlzettel  entscheidet
mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Reichstages  allein  der  Vorstand  des  Wahlbezirkes
  nach  Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder.  .

Die  ungültigen  Stimmzettel  sind  zum  Zwecke  der  Prüfung  durch  den
Reichstag  dem  Wahlprotokoll  beizufügen.  Die  gültig  befundenen  bewahrt  der
Vorsteher  der  Wahlhandlung  in  dem  Wahlbezirke  so  lange  versiegelt,  bis  der
Reichstag  die  Wahl  definitiv  gültig  erklärt  hat.

14.  Die  allgemeinen  Wahlen  sind  im  ganzen  Bundesgebiete  an  dem
von  dem  Bundes-Präsidium  bestimmten  Tae  vorzunehmen.

§.  15.  Der  Bundesrath  ordnet  das  Wahlverfahren,  soweit  dasselbe  nicht

1)  Noch  nicht  ergangen.

„)  Eine  bestimmte  Dauer  des  Wohrsitzes  ist  nicht  gefordert.

2)  Die  Anwesenheit  ist  allen  Wahlberechtigten  gestattet,  ohne  Rücksicht  auf  den
Wahlkreis,  dem  sie  angehören,  Res.  18.  Juli  1892  (M.  Bl.  S.  294).

(4)  Ueber  den  Schutz  des  Wahlrechts  vergl.  §  107  R.  Str.  G.  B.