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der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten betreffend, einer Revision unterziehen zu lassen
und verfügen, was folgt:
Oberste Leitung und Aussicht.
8. 1.
Die oberste Leitung und Aufsicht über sämmtliche Verkehrsanstalten steht dem k.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern zu.
Dasselbe hat die Hebung und Vervollkommnung dieser Anstalten im Auge zu be—
halten und alle zu diesem Behufe angemessen erscheinenden Anordnungen zu erlassen.
8. 2.
Insbesondere bleiben dem genannten Staatsministerium ausschließlich vorbehalten:
1. der Erlaß allgemeiner Formationsbestimmungen und organischer Verfügungen, dann
die Feststellung allgemeiner Verwaltungsgrundsätze, sowie der Geschäftsordnungen
der Centralstellen und der denselben unmittelbar untergeordneten Vollzugs= und
Aufsichtsbehörden;
. die Feststellung sämmtlicher Etats, dann die Bewilligung besonderer Kredite und
Kredits-Erweiterungen und die Verfügung über Ersparungen an Etatspositionen
und besonderen Krediten;
. die Verhandlungen über die Beziehungen zum Reiche und zu fremden Staaten,
sowie die Genehmigung aller Vereinbarungen über Verkehrsverhältnisse mit anderen
Verwaltungen;
Hdie Feststellung allgemeiner Tarifbestimmungen und die Genehmigung der Tarif—
sätze für sämmtliche Verkehrsanstalten;
die Genehmigung der Errichtung neuer Eisenbahn-, Post- und Telegraphen-, sowie
Telephon-Stationen;
die Erlassung der Transportreglements und die Genehmigung der allgemeinen
Fahrpläne;
. die Genehmigung zur Herstellung der Projekte neuer Eisenbahnlinien;