Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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V.  Annahme  (Acceptation).

Artikel  21.

Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.

Jede  auf  den  Wechsel  geschriebene  und  von  dem  Bezogenen  unterschriebene
Erklärung  gilt  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  sofern  nicht  in  derselben  ausdrücklich
  ausgesprochen  ist,  daß  der  Bezogene  entweder  überhaupt  nicht  oder  nur
unter  gewissen  Einschränkungen  annehmen  wolle.

Gleichergestalt  gilt  es  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  wenn  der  Bezogene
ohne  weiteren  Beisatz  seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Vorderseite  des
Wechsels  schreibt.

Die  einmal  erfolgte  Annahme  kann  nicht  wieder  zurückgenommen  werden.

Artikel  22.
Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Theil  der  im  Wechsel  verschriebenemn
  Summe  beschränken.
Werden  dem  Accepte  andere  Einschränkungen  beigefügt,  so  wird  der  Wechsel
einem  solchen  gleichgeachtet,  dessen  Annahme  gänzlich  verweigert  worden  ist,  der
Acceptant  haftet  aber  nach  dem  Inhalte  seines  Acceptes  wechselmäßig.

Artikel  23.
Der  Bexgen-  wird  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet,  die  von
ihm  acceptirte  Summe  zur  Verfallzeit  4  zahlen.
Auch  dem  Aussteller  haftet  der  gecene  aus  dem  Accepte  Gechseimei.
Dagegen  steht  dem  Bezogenen  kein  Wechselrecht  gegen  den  Aussteller  zu.

Artikel  24.

Ist  in  dem  Wechsel  ein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener
Zahlungsort  (Art.  4.  Nr.  8.)  angegeben  (Domizilwechsel),  so  ist,  insofern  der
Wechsel  nicht  schon  ergiebt,  durch  wen  die  Zahlung  am  Ihhlunggorte  erfolgen
soll,  dies  vom  Bezogenen  bei  der  Annahme  auf  dem  Wechsel  zu  bemerken.  8
dies  nicht  geschehen,  so  wird  angenommen,  daß  der  Bezogene  9*.  die  Zahlung
am  Zahlungsorte  leisten  wolle.

Der  Aussteller  eines  Domizilwechsels  kann  in  demselben  die  Präsentation
zur  Annahme  vonschrehen  Die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschrift  hat  den
Verlust  des  Regresses  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  zur  Folge.

VI.  Regreß  auf  Sicherstellung.
1.  Wegen  nicht  erhaltener  Annahme.

Artikel  25.
Wenn  die  Annahme  eines  Wechsels  überhaupt  nicht,  oder  unter  Einschränkungen,
  oder  nur  auf  eine  geringere  Summe  erfolgt  ist,  so  fdue  In.
ossanten