Nach Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung vom 29. Dezember 1886, in
welcher sich von Seite der richtig geladenen Parteien Niemand eingefunden hat, erstattete
der ernannte Berichterstatter Vortrag über den Sachverhalt.
Der k. Oberstaatsanwalt stellte den motivirten Antrag, auszusprechen,
daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Der Gerichtshof ist zu der Entscheidung gelangt, daß dieser Antrag gesetzlich gerecht-
fertigt sei.
Die Dienstmagd Lina Lang erhebt den Anspruch, daß das in ihrem Dienstbotenbuch
von ihrer früheren Dienstherrschaft am 25. April 1884 eingetragene Dienstzeugniß als ein
wahrheitswidriges erkannt werde, und hat diesen Anspruch vor den Civilgerichten mit dem
Urtheilsantrage verfolgt, daß die Dienstherrschaft schuldig sei, das Zeugniß zu widerrufen,
vor der Verwaltungsbehörde aber mit dem Antrage, daß das Zeugniß von Amtswegen als
wahrheitswidrig erklärt werde.
Der erhobene Anspruch ist sohin beiderseits seinem Wesen und rechtlichen Inhalte nach
der gleiche.
Für die Entscheidung des formell erinnerungsfrei angeregten verneinenden Kompetenz-
konfliktes, der sich aus Anlaß jenes Anspruches durch die beiderseitige Kompetenz-Ablehnung
ergeben hat, ist vorweg der Umstand belanglos, daß der Anspruch auf Grund des Dienst-
vertrages, sohin eines Privatrechts-Titels, erhoben wurde und aus diesem rechtlich abgeleitet
werden will.
Hieraus allein kann sich die Zuständigkeit der Gerichte noch nicht ergeben.
Für die Kompetenzfrage ist in erster Reihe der Inhalt des Klaganspruches maßgebend
im Zusammenhalte mit der Gestaltung des auf diesen Auspruch bezüglichen materiellen
Rechtes und den hiefür geltenden positiven Kompetenzregeln.
In Bezug auf die hier vorliegende Anfechtung eines im Dienstbuche eingetragenen
angeblich ungerechtfertigten Dienstzeugnisses und den Anspruch auf dessen Rektifizirung ist
im Allgemeinen die Rechtslage folgende:
Die schon seit Jahrhunderten in den Reichs= und Landespolizei-Ordnungen — vergl.
Anmerk. zum bayer. Landrechte Thl. IV cap. 6 §s. 16—18 Ziff. 4 lit. h — enthaltene
Vorschrift, daß die Dienstherrschaft verpflichtet sei, dem Dienstboten beim Dienstaustritte
ein Führungszeugniß auszustellen, welches Zeugniß erforderlichen Falls von der Obrigkeit