Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

10 
vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) — unter Aufhebung der durch die 
Allerhöchsten Verordnungen vom 28. September 1875 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 579), 28. August 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 409) und 29. August 
1883 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 415) getroffenen Bestimmungen — für das 
Königreich Bayern genehmigt und lassen solche durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt 
öffentlich bekannt machen. 
Gegeben München, den 22. Dezember 1887. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Centralabtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Instruktion 
zur 
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu 
ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 245). 
1. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Zu §. 2. 
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch 
unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an 
denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Proviant= 
ämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.