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vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) — unter Aufhebung der durch die
Allerhöchsten Verordnungen vom 28. September 1875 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 579), 28. August 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 409) und 29. August
1883 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 415) getroffenen Bestimmungen — für das
Königreich Bayern genehmigt und lassen solche durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt
öffentlich bekannt machen.
Gegeben München, den 22. Dezember 1887.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Chef der Centralabtheilung:
Sixt, Oberst z. D.
Instruktion
zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu
ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887
(Reichs-Gesetzbl. S. 245).
1. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
Zu §. 2.
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch
unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an
denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Proviant=
ämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können