Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Militär-Pensionsgesetzes). Bei Beamten ist gemäß §. 74 des Geldverpflegungs-Reglements 
der Tag des Eintritts in den Ruhestand entscheidend. 
VI. Zu 8§. 10, 12 und 20 1. 
1. Als Mutter im Sinne des §. 10 ist nur die leibliche Mutter der Kinder zu 
verstehen. Es ist daher (gemäß §. 10 2) das erhöhte Waisengeld für Kinder, deren Mutter 
nicht mehr lebt oder (wenn die betreffende Ehe geschieden war) zur Zeit des Todes des 
Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, auch dann zuständig, 
wenn eine zum Empfang von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vorhanden ist, welche die 
Kinder in Pflege und Erziehung hat. 
2. Die Wiederverheirathung einer wittwengeldberechtigten Wittwe begründet nicht den 
Anspruch auf das erhöhte Waisengeld für ihre Kinder. 
8. Die Ausführungsbestimmungen vom 25. August 1887 Nr. 15080 — Ver- 
ordnungsblatt Seite 332 ff. — zum Militär-Hinterbliebenen-Gesetze werden, wie folgt, er- 
gänzt und abgeändert: 
I. In den nach Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zu stellenden Anträgen 
auf Feststellung von Wittwen= und Waisengeld, bei deren Vorlage es besonderer 
Anschreiben nicht bedarf, ist hinsichtlich der im aktiven Dienst verstorbenen Ange- 
hörigen des Heeres, sofern es sich nicht um Offiziere und Aerzte handelt, in Spalte 8 
unter dem Betrage des Diensteinkommens anzugeben, für welchen Zeitraum und an 
wen Gnadengehalt gezahlt ist. Betreffs der im aktiven Dienst verstorbenen Offi- 
ziere und Aerzte ist eine gleichartige Angabe unter „e“ der in Spalte 18 ge- 
dachten Dienstlaufbahnbescheinigung zu machen. Hinsichtlich der im Ruhestand Ver- 
storbenen ist in Spalte 9 des Antrags das Entsprechende wegen der gezahlten 
Gnadenpension zu vermerken. (Vergl. §. 17 des Gesetzes.) 
In Spalte 10 ist unter dem Datum der Verheirathung zu vermerken, ob 
die Ehe bis zum Tode eines der Ehegatten ungetreunt war oder von wann das 
Scheidungs-Erkenntniß datirt. 
In den Spalten 11 und 13 ist auch anzugeben, an welchen Orten die Wittwe, 
der Vormund oder die sonstigen Bezugsberechtigten das Wittwen= oder Waisengeld 
zu erheben beabsichtigen. 
 
	        
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