Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

.K 42. 591 
den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munnitionsgegen- 
ständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichteten Aufforderungen zu 
Handlungen oder Unterlassungen — inebesondere zu langsamem Vorbeifahren beziehungs- 
weise reiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabackrauchen, zum Auslöschen von 
Feuer — ungesäumt Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos 
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach §. 367 Nr. 5 des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich bestraft. 
II. Versendung auf Landwegen. 
Zu F 4. 
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe und 
Minitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Spreng- 
ladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und JInhaltsbezeichnung 
und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten. 
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur 
daun in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag 
dauert. 
Zu 8. 6. 
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik oder 
dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist seitens der Kommandantur 
beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen 
und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche 
Polizeimannschaft zu stellen. 
Zu §. 6. 
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar- 
oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern er- 
setzt werden.
	        
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