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den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munnitionsgegen-
ständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichteten Aufforderungen zu
Handlungen oder Unterlassungen — inebesondere zu langsamem Vorbeifahren beziehungs-
weise reiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabackrauchen, zum Auslöschen von
Feuer — ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach §. 367 Nr. 5 des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich bestraft.
II. Versendung auf Landwegen.
Zu F 4.
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe und
Minitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Spreng-
ladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und JInhaltsbezeichnung
und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten.
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur
daun in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag
dauert.
Zu 8. 6.
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik oder
dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist seitens der Kommandantur
beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen
und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche
Polizeimannschaft zu stellen.
Zu §. 6.
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar-
oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern er-
setzt werden.