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Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alpha-
betischen Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restantenliste.
Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Zivil-
vorsitzenden Kenntniß.
Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 45. Lebensjahr
vollendet haben, dürfen vernichtet werden.
Gleichzeitig verfügt der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission die Vernichtung der
Rekrutirungsstammrollen der betreffenden Jahrgänge (§ 46, 16).
Im Uebrigen siehe § 50, 8.
* 49.
Berichtigung der Grundlisten.
Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Zivilvorsitzende jeder Er-
satzkommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über die in
seinem Aushebungsbezirk zur Gestellung vor den Ersatzbehörden herangezogenen, in anderen
Aushebungsbezirken gebürtigen Personen dem Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission des
Aushebungsbezirks, in welchem der Geburtsort liegt, mittelst eines von ihm zu unter-
schreibenden Auszuges aus der alphabetischen Liste Mittheilung zu machen. Diese Mit-
theilungen sind vorbehaltlich der bis zum 1. Februar des nächstfolgenden Jahres er-
forderlich werdenden Nachträge bis zum 1. Oktober zu beenden.
Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatz-
behörden gelangen, ohne in die Grundlisten aufgenommen zu sein, unverzüglich an
den Zivilvorsitzenden desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem der Vorgestellte
gestellungspflichtig ist (§ 26, 2).
Die Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten
ebenso lange, wie diese, aufzubewahren (§ 44, c).
Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Re-
stantenlisten zu berichtigen.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine Be-
richtigung der ihm vorgelegten Rekrutirungsstammrollen (§ 46, 12).
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatzbehörden
nicht gestellt haben, sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im § 62 bedingten,