Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 245 
8. 29. Pan agernde 
I. Sollen Briefpostsendungen nach der Bestimmung des Absenders dem Empfänger sendungen. 
nicht zugestellt, sondern von Letzterem bei der Abgabepost selbst in Empfang genommen werden, 
so müssen dieselben in der Aufschrift mit der Bezeichnung „postlagernd“ versehen sein. 
II. Sendungen mit der Bezeichnung „postlagernd“, welche bei einer Deutschen Post- 
anstalt eingeliefert wurden oder vom Auslande eingegangen sind, werden einen Monat, post- 
lagernde Sendungen, sowie Postanweisungen aus Oesterreich-Ungarn zwei Monate lang, 
vom Tage ihres Eintreffens ab, bei der Abgabepost in Verwahr behalten und während dieser 
Zeit im Falle einer Nachfrage nur an den Empfänger persönlich oder auf dessen schrift- 
liches Verlangen an Dritte verabfolgt. « 
III. Eingeschriebene Sendungen, sowie Postanweisungen mit der Bezeichnung „post- 
lagernd“ werden nur gegen Empfangsbescheinigung in den darüber zu führenden Eingangs- 
listen abgegeben. 
IV. Ist der Empfänger oder Nachfragende fremd, so findet die Abgabe nur zegen 
genügenden Ausweis über seine Person und über seine Berechtigung zur Nachfrage und 
Empfangnahme der bezüglichen Sendungen statt. 
V. Geschieht während der vorbestimmten Lagerfristen keine Nachfrage, so werden die 
Sendungen als unbestellbar an die Aufgabepostanstalt zurückgesendet. 
VI. Postlagernde Briefpostsendungen werden auch an bekannte, im Orte wohnhafte 
Empfänger nicht anders als auf deren Nachfrage bei der Bestimmungspostanstalt selbst ab- 
gegeben, und wird von deren Vorliegen dem Empfänger nur in dem Falle taxfrei schrift- 
liche Nachricht gegeben, wenn die Sendungen innerhalb der oben angegebenen Lagerfristen 
nicht abverlangt worden sind. 
8. 30. Aushändigung 
» « » « · · an den Em- 
Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann die Aushändigung pfänger unfiluter- 
einer Sendung an diesen gegen Entrichtung der auf denselben etwa ruhenden Postgefälle wegcotien. 
auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn im einzelnen Falle keine dem Beamten be- 
kannte Bedenken entgegenstehen und durch die Aushändigung eine Störung des Dienstes 
nicht herbeigeführt wird. 
39“
	        
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