Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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freigestellt,  zu  bestimmen,  daß  dieselben  dem  Empfänger  nicht  durch  die  gewöhnlichen  Zustellungsgelegenheiten,
  sondern  sofort  nach  ihrer  Ankunft  bei  der  Abgabepost  durch  einen  eigenen
Boten  überliefert  werden.  ,

II.  Diese  Sendungen  müssen  in  der  Aufschrist  mit  einer  das  Verlangen  der  besonderen
Zustellung  unzweideutig  ausdrückenden  und  durch  Unterstreichen  besonders  hervorgehobenen
Bezeichnung  z.  B.  „durch  Eilboten“,  „durch  besonderen  Boten“,  „sofort  zu  bestellen“,  „besonders
  zu  bestellen“  ꝛc.  versehen  sein.

III.  Bezeichnungen,  wie  „eilt,  eiligst,  cito,  citissime,  dringendst,  zur  schleunigen  Abgabe
  empfohlen“  u.  dgl.  bleiben  unberücksichtigt.

IV.  Die  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Briefpostsendungen  werden  zu  jeder  Zeit  unmittelbar
  nach  dem  Eintreffen  derselben  bei  der  Abgabepost  ohne  Rücksicht  auf  die  Anordnungen
  zugestellt,  welche  der  Empfänger  etwa  bezüglich  der  Zustellung  oder  Abholung  der
gewöhnlich  für  ihn  eingehenden  Briefe  getroffen  hat.  Die  Eilbestellung  der  Postanweisungen
und  Postanweisungstelegramme,  mit  welchen  gleichzeitig  die  Geldbeträge  zugestellt  werden,
kann  jedoch  für  die  Dauer  der  Nachtstunden  beschränkt  werden.

V.  Die  Sendungen  können,  soferne  nicht  für  ihre  Gattung  auch  bei  gewöhrlicher
Zustellung  die  Frankirung  vorgeschrieben  oder  das  Einschreiben  ausgeschlossen  ist,  nach  dem
Belieben  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt,  eingeschrieben  oder  nicht  eingeschrieben,  mit
oder  ohne  Rückschein  abgefertigt  werden.  6

VI.  Außer  der  für  die  Sendung  selbst  treffenden  Taxe  ist  für  die  Eilbestellung  eine
besondere  Botengebühr  zu  entrichten,  welche  von  dem  Absender  vorausbezahlt  oder  deren
Zahlung  dem  Empfänger  überlassen  werden  kann.  Wird  die  Eilbestellgebühr  vorausbezahlt,
so  hat  der  Absender  in  der  Aufschrift  dem  Vermerke  „durch  Eilboten“  beizufügen:  „Bote  bezahlt"“.

VII.  Als  Eilbestellgebühr  sind  zu  entrichten  für  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe,
für  Postanweisungen  und  Postanweisungs-Telegramme  mit  gleichzeitiger  Ueberlieferung  des
Geldbetrages,  für  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben:

a)  im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender
1.  wenn  die  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirke  der  Bestimmungspostanstalt
  abzuliefern  sind,  25  Pfennig  für  jede  Sendung;
2.  wenn  die  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirke  der  Bestimmungspostanstalt
  zu  verbringen  sind,  60  Pfennig  für  jede  Sendung;