Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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b) im Falle der Zahlungsüberweisung auf den Empfänger bei allen Sendungen die 
wirklich erwachsenden Botenkosten, bei Bestellung im Ortzsbestellbezirke 25 Pfennig 
für jeden Bestellgang. 
VIII. Reichen bei Briefpostsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die 
vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Porto und der Eilbestellgebühr 
nicht aus, so werden die Briefe 2c. wie solche Gegenstände behandelt, bezüglich deren eine 
Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist. 
IX. Verweigert der Empfänger die Zahlung der ihm zu Lasten fallenden Eilbestell- 
Gebühr, so wird die Sendung als unbestellbar behandelt. 
X. Im Verkehr innerhalb des Deutschen Reiches ist die Bestellgebühr, wenn dieselbe 
nicht vorausbezahlt ist, bei der gleichzeitigen Zustellung mehrerer Briefe an denselben Em- 
pfänger durch Eilboten nur für Einen Brief zu entrichten; die Entrichtung der Bestell- 
gebühr für nur Einen Gegenstand tritt auch in denjenigen Fällen ein, in welchen ein und 
dieselbe Person mehrere durch Eilboten zu bestellende Sendungen an ein und denselben Em- 
pfänger unter Vorausentrichtung der Bestellgebühr gleichzeitig einliefert. Es wird dabei 
voransgesetzt, daß die Einlieferung nicht durch die Briefkästen, sondern an der Annahme- 
stelle der Postanstalt erfolgt. Sind Briefe 2c, Postanweisungen und Packetsendungen durch 
denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig abzutragen, so wird nur die Eilbestell- 
gebühr für die Packete erhoben; befinden sich darunter solche, für welche die Eilbestellgebühr 
vorausbezahlt ist, so hat der Empfänger den für die Eilbestellung der Packetsendungen er- 
wachsenden Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten Die vorausbe- 
zahlte Zustellgebühr für etwa gleichzeitig zur Zustellung gelangende Telegramme bleibt hie- 
bei außer Betracht. ' 
XI. Portofreie Dienstschreiben sind von der Gebühr für die Eilbestellung im Orts- 
bezirke der Bestimmungspostanstalt, Allerhöchste Königliche Handschreiben auch für jene im 
Landpostbezirke befreit. 
XII. Bezüglich der Behändigung von Eilsendungen, der Bescheinigung eingeschriebener 
Eilsendungen gelten dieselben Bestimmungen, welche für die im gewöhnlichen Wege zur Be- 
stellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
XIII. Bei Briefen 2c. an Empfänger im Orte der Aufgabepostanstalt selbst oder in 
dem dazu gehörigen Landpostbezirke ist die Eilbestellung ausgeschlossen.
	        
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