Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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ung  des  bezüglichen,  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten  Regulativs  enthaltene
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt  worden.

Dresden,  am  30.  Januar  1877.

Ministerium  der  Justiz.
Abeken.

Rosenberg.

Regulativ
der  Striesener  Sparkasse.

2c.  uc.

13.  Die  in  der  Sparkasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen  unterliegen

keiner  Verkümmerung  oder  Inhibition;  jedoch  kann  dadurch  die  Hilfsvollstreckung  in
die  sich  bei  einem  Schuldner  vorfindenden  Quittungsbücher  nicht  gehindert  werden.

AMÆ  17.  Verordnung,
die  Beaufsichtigung  von  Dampfkesseln  durch  Ueberwachungsvereine  betreffend;
vom  8.  Februar  1877.

 

Nochdem  die  Zulassung  von  Dampfkessel-Ueberwachungsvereinen  zur  Vornahme  der
periodischen  Dampfkesselrevisionen  beschlossen  worden  ist,  wird  deshalb  Folgendes  verordnet:


§l.  Die  in  §§  18  bis  22  der  Verordnung,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der
Dampfkessel  betreffend,  vom  6.  Juli  1871  (Seite  150  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1871)  vorgeschriebene  Revision  der  Dampfkessel  kann  von  dem
Ministerium  des  Innern  au  Stelle  der  staatlichen  Aufsichtsbeamten  solchen  Vereinen
überlassen  werden,  welche  sich  eine  regelmäßige  sorgfältige  Ueberwachung  der  ihren
Mitgliedern  gehörigen  Dampfkessel  zur  Aufgabe  gestellt  haben.

Letztere  bleiben  solchenfalls  von  der  periodischen  Revision  ihrer  Dampfkessel  durch
die  staatlichen  Aufsichtsbeamten  befreit.

Die  ertheilte  Ermächtigung  ist  jederzeit  widerruflich.

#  2.  Ausnahmsweise  kann  auch  einzelnen  Dampfkesselbesitzern,  welche  für  eine
regelmäßige  Ueberwachung  ihrer  Dampfkessel  in  zweckentsprechender  Weise  Sorge  tragen,
die  in  §  1,  Abs.  2  gedachte  Befreiung  widerruflich  gewährt  werden.