Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W  7.  107

Nr.  2956.

Bekanntmachung,  Veröffentlichung  der  Satzungen  der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank
gemäß  §  11151I  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  betreffend.

##  Staatsministerium  des  Innern.

In  Gemäßheit  des  §  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  11  der  Zuständigkeitsverordnung
  vom  24.  Dezember  1899  wird  auf  Antrag  der  Bayerischen  Hypotheken=  und
Wechselbank  hiemit  der  Wortlaut  des  §  34  des  revidirten  Statuts  dieser  Bank  bekannt  gegeben.

§  34.

In  welcher  Weise,  mit  welchen  Behelfen  und  nach  welchen  Grundsätzen  die  Bank-Direktion
  das  Hypothekdarlehensgeschäft  zu  betreiben,  insbesondere  den  Werth  der  zu  belehnenden
Objekte  zu  ermitteln  hat,  bestimmt  das  Reglement,  welches  der  Genehmigung  der  kgl.  Staatsregierung
  unterliegt.

Bei  Darlehen,  für  deren  Betrag  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
ausgegeben  werden,  ist  die  Bank  berechtigt,  für  diejenigen  Zins=  bzw.  Annnitätenrückstände,
welche  länger  als  14  Tage  im  Ausstande  bleiben,  5%  ige  vom  Verfalltage  ab  laufende
Verzugszinsen  zu  fordern.

Der  Schuldner  hat  stets  alle  bezüglich  des  Darlehensverhältnisses,  insbesondere  auf
Vollzug,  Sicherung,  Verzinsung  und  Rückzahlung  des  Darlehens  erlaufenden  Kosten,  Gebühren,
Stempel  und  Spesen,  sowie  alle  durch  die  Nichterfüllung  übernommener  Verbindlichkeiten
erwachsenden  Auslagen  und  Schäden  zu  tragen.

München,  den  7.  Februar  1900.

Hofdieust-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unter'n  30.  Januar  lfd.  Is.  den  k.  Kammerjunker,
  Hauptmann  im  9.  Infanterie-Regiment
  und  Erzieher  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Heinrich  von  Bayern,  Wilhelm
Freiherrn  von  Guttenberg,  auf  sein
allerunterthänigstes  Ansuchen  zum  Königlichen
Kämmerer  zu  ernennen.

 

½  2  .  Feilitzsch.

Fostitel-  Verleihung.

Im  Namen  Beiner  nujesat  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  31.  Januar  1900  allergnädigst  bewogen
gefunden,  in  widerruflicher  Weise  dem  Kaufmann
Karl  Eduard  König,  Inhaber  der  Firma
R.  Siedenburg  We.,  Havanna-Cigarren-Import
in  Bremen  den  Titel  eines  königlichen  bayerischen
  Hoflieferanten  zu  verleihen.