Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

.K 15. 207 
§ 15. 
Die durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. November 1887, betreffend den im 
Interesse der Landesvertheidigung erforderten zweigeleisigen Ausbau der bayerischen Eisenbahnen, 
serner durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1888, betreffend die Herstellung 
einer Bahnverbindung von Hergatz zur Bayerisch-Württembergischen Landesgrenze in der 
Nichtung gegen Wangen, endlich durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1888, 
den Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neubauten auf den im Betriebe befindlichen 
Staatseiseubahnen, dann für die Beschaffung von Fahrmaterial betreffend, ertheilte Befugniß 
zur Aufnahme eines Staatsanlehens im Gesammtbetrage von 12 653 000 JX wird zurück- 
gezogen. 
Dagegen wird der k. Staatsminister der Finanzen ermächtigt, den gleichen Betrag auf 
die nach der Generalfinanzrechnung pro 1887 bestehenden Erübrigungen der XVIIl. Finanz- 
periode 1886/87 zu übernehmen. 
§ 16. 
Zur Bestreitung der nachstehenden Ausgaben wird der k. Staatsregierung ein Gesammt- 
credit von 13 433 568 J4& (dreizehn Millionen vierhundertdreiunddreißigtausend fünfhundert- 
achtundsechzig Mark) bewilligt und zwar: 
A. Im Ressort des k. Staatsministerinms des K. Hauses und des Aeußern. 
a) für Erbauung eines Posthauses am Centralbahnhofe München 1 845 000 ¼, 
b) für Erbauung eines Posthauses in Pirmasens . 25000()-JL, 
c) für den Neubau des Fahrpostgebändes am Centralbahnhofe zu 
Nürnberg . . 412 000 M, 
1) für die Erwerbung zweier Grundstüc behufs Erbauung eines 
neuen Oberpostamtsgebäudes in Regensburg . 115 000 -K, 
ee) für Erbauung eines Posthauses in Schweinfurt . 155 000 M., 
1) für Erbauung eines Posthauses am Bahnhofe zu Augsburg 292 200 MA., 
8) für Herstellung neuer Telegraphen= und Telephonanlagen, so- 
wie einer unterirdischen Telegraphenlinie von München bis 
zur Landesgrenze bei Hof . . 3569000-l- 
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