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§ 15.
Die durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. November 1887, betreffend den im
Interesse der Landesvertheidigung erforderten zweigeleisigen Ausbau der bayerischen Eisenbahnen,
serner durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1888, betreffend die Herstellung
einer Bahnverbindung von Hergatz zur Bayerisch-Württembergischen Landesgrenze in der
Nichtung gegen Wangen, endlich durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1888,
den Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neubauten auf den im Betriebe befindlichen
Staatseiseubahnen, dann für die Beschaffung von Fahrmaterial betreffend, ertheilte Befugniß
zur Aufnahme eines Staatsanlehens im Gesammtbetrage von 12 653 000 JX wird zurück-
gezogen.
Dagegen wird der k. Staatsminister der Finanzen ermächtigt, den gleichen Betrag auf
die nach der Generalfinanzrechnung pro 1887 bestehenden Erübrigungen der XVIIl. Finanz-
periode 1886/87 zu übernehmen.
§ 16.
Zur Bestreitung der nachstehenden Ausgaben wird der k. Staatsregierung ein Gesammt-
credit von 13 433 568 J4& (dreizehn Millionen vierhundertdreiunddreißigtausend fünfhundert-
achtundsechzig Mark) bewilligt und zwar:
A. Im Ressort des k. Staatsministerinms des K. Hauses und des Aeußern.
a) für Erbauung eines Posthauses am Centralbahnhofe München 1 845 000 ¼,
b) für Erbauung eines Posthauses in Pirmasens . 25000()-JL,
c) für den Neubau des Fahrpostgebändes am Centralbahnhofe zu
Nürnberg . . 412 000 M,
1) für die Erwerbung zweier Grundstüc behufs Erbauung eines
neuen Oberpostamtsgebäudes in Regensburg . 115 000 -K,
ee) für Erbauung eines Posthauses in Schweinfurt . 155 000 M.,
1) für Erbauung eines Posthauses am Bahnhofe zu Augsburg 292 200 MA.,
8) für Herstellung neuer Telegraphen= und Telephonanlagen, so-
wie einer unterirdischen Telegraphenlinie von München bis
zur Landesgrenze bei Hof . . 3569000-l-
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