Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Abdruck. 
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im §50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Neiches vom 28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung 
vom 8. März 1879 
Im § 13 
VIII Drucksachen müssen frankirt sein. 
bezüglich des Tarifs für Drucksachensendungen, wie folgt, abgeändert: 
erhält der Absatz vlll folgende anderweite Fassung: 
Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf. 
über 50 bis 10 „ „ 5 
„ 100 „ 250 „ „ 10 „ 
„ 250 „ 500 „ 20 „ 
500 Gramm bis galogramm einschließlich . 30 „ 
Vorstehende abänderung tritt mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Berlin, den 23. Mai 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
gez. von Stephan. 
Hrdens-Verleihungen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 7. Mai ds. Is. dem k. k. Bezirks- 
hauptmanne und Vorstand der Bezirkshaupt- 
mannschaft Reutte, Joseph Welzhofer, dem 
k. k. Finanzwache-Sektionsleiter in Neutte, 
Hieronymus Senn, und dem k. k. Bezirks- 
richter August Ritter von Wildauer in Reutte 
den Verdienstorden Michaecl 
IV. Klasse und 
unter'm 12. dess. Mts. dem k. Schloßverwalter 
Johann Fischer im Wittelsbacher Palaste zu 
München in Rücksicht auf seine seit mehr als 
50 Jahren mit Treue und Eisfer geleisteten 
Dienste die Ehren-Münze des k. Ludwigsordens 
zu verleihen. 
vom heiligen