Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Nr. 24181I. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in 
Bayern betreffend. 
fd#. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Der § 35 des Eisenbahn-Betriebsreglements, sowie die Anlage D zu § 48 dieses 
Reglements werden in nachstehender Weise ergänzt und abgeändert: 
I. Im 8§ 35, Absatz 2 sind die Worte „Eil= und“ zu streichen. 
II. Im ersten Absatze der Bestimmungen unter 1 der Anlage D ist am Schlusse hinter 
den Worten „chlorsauren Salze“ einzuschalten: „ferner Rottweiler Klein-Kaliber- 
Puloer (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitriter Cellulose)." 
In der Bestimmung unter Ila der Anlage D ist vor den Worten „gsowie ferner 
aus dem sogenannten Favierschen Sprengstoff“ einzuschalten: „aus Ruborit (einem 
Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol).“ 
IV. Hinter der Bestimmung unter XXXI der Anlage D ist folgende Bestimmung hin- 
zuzufügen: 
„XXXla. Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus 
solchem werden zu den vorstehend unter XXXI Absatz 1 vorgeschrie- 
benen Bedingungen befördert."“ 
Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 1. Juni 1890. 
III. 
— 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Der k. Ministerialrath v. Bever. 
  
Nr. 2434 II. 
Bekauntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
R. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung treten mit sofortiger Giltigkeit in der Postordnung 
für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 14 
vom 18. April 1889) folgende Aenderungen ein:
	        
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