Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M  23.  419

1)  Im  §  65  Absatz  1  ist  der  Ordnungsbuchstabe  c  und  der  zugehörige  Text  zu  streichen;
die  nachfolgenden  Ordnungsbuchstaben  d  und  e  werden  durch  die  Ordnungsbuchstaben
ID  und  d  ersetzt.
2)  Im  §  75  erhält  der  Absatz  I  folgende  veränderte  Fassung:
1.  Jeder  Packetpostsendung  —  mit  Ausnahme  der  Briefe  mit  Werthangabe  —  muß
eine  besondere  Begleitadresse  (Postpacketadresse)  in  der  von  der  Peostverwaltung  vorgeschriebenen
  Form  beigegeben  sein.

3)  Im  8  83  treten  folgende  Aenderungen  ein:
a)  Im  Absatze  II  sind  die  Worte:  „wie  für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und

Waarenproben  mit  Postnachnahme“  zu  streichen.

b)  Im  Absatze  III  erhält  die  Stelle  unter  1  folgende  anderweite  Fassung:
1)  für  Briefe  mit  Werthangabe
auf  Entfernungen  bis  zu  10  geographischen  Meilen  einschließlich  20  Pfennig,
auf  alle  weiteren  Entfernungen  —40  Pfennig.
c)  Im  Absatze  VII  sind  in  der  Stelle  unter  Buchstabe  b  die  Worte:  „oder  Postnachnahme"“
  zu  streichen.
d)  Im  Absatze  IX  sind  die  Worte:  „oder  Postnachnahme“  im  Eingange  und  die
Worte:  „oder  Nachnahme“  am  Schlusse  zu  streichen.
4)  Der  §  87  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
a)  Die  Absätze  I,  III,  V  und  VI  erhalten  folgende  anderweite  Fassung:

I.  Postnachnahmen  sind  im  inneren  Verkehre  von  Bayern  und  im  Verkehre  mit
den  anderen  deutschen  Postgebieten  im  Betrage  bis  zu  400  -“  einschließlich
bei  Briefen  und  Packeten  zulässig.

III.  Nachnahmesendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke:  „Nachnahme
  von  ..  ..  Mark  .  .  Pfennig“  versehen  sein  und  darunter  den
Namen,  Stand  und  Wohnort,  in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  des
Absenders  in  deutlicher  Form  enthalten.  Bei  Nachnahmepacketen  müssen  diese
Angaben  sowohl  auf  der  Sendung  selbst  als  auch  auf  der  zugehörigen  Packetadresse
  angebracht  sein.

V.  Die  Nachnahmesendungen  können  entweder  frankirt  oder  unfrankirt  abgesendet

werden.
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