Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Gegenstande hat und in welchem das Recht zur Abgabe der Erklärung, für einen Dritten 
erworben zu haben, vorbehalten ist, unmittelbar nach der Unterschrift ausdrücklich erklärt, 
daß und für welchen Dritten erworben wurde, und binnen einer Woche die zustimmende 
Erklärung des Dritten in einer öffentlichen Urkunde dem amtirenden Notar erbracht, so 
werden außer der verhältnißmäßigen Gebühr für den Vertrag nur die außerdem noch tref- 
fenden fixen Gebühren geschuldet. 
Wird jedoch diese Erklärung erst nach Ablauf obiger Frist beigebracht, so ist in Bezug 
auf die Gebühren eine weitere Uebertragung auf den Dritten als gegeben anzunehmen und 
hiefür gleichfalls die verhältnißmäßige Gebühr zu entrichten. 
Wird in einem der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegenden Vertrage, durch welchen 
mehrere Personen gemeinschaftlich das Eigenthum an unbeweglichen Sachen oder gleichgcachteten 
Rechten erwerben, von den Erwerbern der Vorbehalt gemacht, die erworbenen Gegenstände 
unter sich zu theilen, so unterliegt der Vertrag, durch welchen lediglich diese Vertheilung 
vorgenommen wird, nur einer Gebühr von 1 Mark, falls derselbe binnen einer Woche ab- 
geschlossen wird. 
Art. 139. (137). 
Für die einfache und unbedingte Wiederauflösung eines Vertrages, welche innerhalb 
eines Monats nach Abschluß des aufzulösenden Vertrages beurkundet wird, ist nur die Gebühr 
von I Mark zu entrichten. 
Nach Ablauf obiger Frist ist die Vertragsauflösung als neuer Vertrag zu bewerthen. 
Art. 140. (139). 
Wird ein Vertrag wegen eines Formfehlers durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig 
erklärt, und in Folge dessen eine neue Urkunde errichtet, so unterliegt die Letztere nur der 
Gebühr von 1 Mark, wenn sie keine Aenderung in Bezug auf die kontrahirenden Personen, 
auf den Gegenstand des Vertrages oder dessen Werth enthält. 
Eine Rückerstattung der Gebühr für den vorausgegangenen Vertrag findet nicht statt. 
Art. 141. (139). 
Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der bei demselben Betheiligten 
nur einmal zu bewerthen.
	        
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