Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

ch und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
„28. 
München, den 1. August 1891. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 28. Juli 1891, die Einführung des Betricbereglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. Vetannimachunn vom 28. Juli 1891, die Bahnordnung für bayerische Eisen- 
bahnen untergeordueter Bedentung betreffend. — Allerhöchste Genehmigung, die Wahl einer stellvertretenden 
Hosdame Ihrer Röniglichen Hoheit der Prinzessin Amalie von Bayern, Infantin von Spanien, betreffend. — 
Verleihung der Würde eines lebenslänglichen Neicherathes der Krone Bayern. — Ooftitel-Verleihung. — 
Ordens Verleihungen. — Staatsdienst Nachrichl. — Anszug aus der Adelsmatrilel des Königreiches. — Vice= 
Handelsagentur der Vereinigten Staaten von Amerika in Fürthy. 
Nr. 35561l. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Die Aulage D zu § 48 des Eisenbahnbetriebsreglements wird in nachstehender Weise 
ergänzt und abgeändert: 
I. Im ersten Absatz der Bestimmung unter 1 ist am Schlusse hinter den eingeklammerten 
Worten (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose) einzuschalten: 
„sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne 
Zusatz anderer Explosiostoffe hergestellt sind.“ 
. Am Schlusse der Bestimmung unter XI ist als neuer Absatz folgende Vorschrift 
einzuschalten: 
— 
.— 
49
	        
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