Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Verkehre von Bayern oder aus dem Verkehre mit den anderen Ländern des 
Deutschen Reiches die Aufschriften zu dem Zwecke an die Postanstalt zurück- 
zugeben, das Porto nachträglich vom Absender einzuziehen, oder sich deßhalb 
schriftlich an die Postanstalt zu wenden“. 
3) Im § 93 ist zwischen Absatz I und II folgender neue Absatz einzuschalten: 
„la. Bei frankirten Sendungen nach Postorten im inneren Verkehre von 
Bayern kann die Bestellgebühr vom Absender vorausbezahlt oder deren Entrich- 
tung dem Empfänger überlassen werden“. 
München, den 15. Februar 1891. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath v. Bever. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 56 Absatz 5 des Neichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 wird bekannt gegeben, daß für den Umfang des 
Negierungsbezirkes Oberbayern eine Versicherungsanstalt unter dem Namen 
„Versicherungsanstalt für Oberbayern“ 
mit dem Sitze in München errichtet und der k. Negierungsrath Ludwig von Kobell 
daselbst mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes und dem Vorsitze betraut 
worden ist. 
München, am 15. Febrnar 1891. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt für Oberbayuern. 
v. Kobell, 
Igl. Negierungsrath.
	        
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